Rehabilitationssport und Funktionstraining werden auf demselben Formular beantragt und von derselben Rahmenvereinbarung geregelt. Verwechselt werden sie deshalb regelmäßig – auch von Menschen, die eine Verordnung bereits in der Hand halten. Beides sind ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Absatz 1 SGB IX: Nummer 3 nennt den Rehabilitationssport, Nummer 4 das Funktionstraining. Was genau darunter fällt, regelt die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Die geltende Fassung trägt den Stand 26. November 2021, ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat die Vereinbarung von 2003 in der Fassung von 2011 abgelöst. Eine neuere Gesamtfassung gibt es Stand Juli 2026 nicht.
Das Ziel trennt die beiden Leistungen
Der Rehabilitationssport soll nach Ziffer 2.2 Ausdauer und Kraft stärken sowie Koordination und Flexibilität verbessern. Er wirkt mit den Mitteln des Sports, sportlich ausgerichteter Spiele und bewegungstherapeutischer Inhalte, und er setzt voraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die nötige Mobilität und Belastbarkeit für Übungen in der Gruppe mitbringen.
Das Funktionstraining verfolgt ein engeres Ziel. Nach Ziffer 3.2 geht es um den Erhalt und die Verbesserung von Funktionen, um das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme und Körperteile, um Schmerzlinderung und Bewegungsverbesserung. Es arbeitet dafür mit den Mitteln der Krankengymnastik und der Ergotherapie und wirkt gezielt auf einzelne körperliche Strukturen ein, also auf bestimmte Muskeln und Gelenke. Der Rehabilitationssport setzt am ganzen Menschen an, das Funktionstraining am einzelnen Gelenk.
Wer was bekommt
Der Rehabilitationssport steht grundsätzlich allen Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung offen, unabhängig vom Krankheitsbild. Für bestimmte Gruppen sieht die Rahmenvereinbarung eigene Formate vor, etwa Herzgruppen und Herzinsuffizienzgruppen mit ärztlicher Betreuung oder kleinere Gruppen für Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen.
Beim Funktionstraining ist die Zielgruppe deutlich enger gefasst. Ziffer 3.1 nennt ausdrücklich Erkrankungen und Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparats. In der Praxis geht es um rheumatische und muskuloskelettale Erkrankungen: Die Rahmenvereinbarung führt rheumatoide Arthritis, Morbus Bechterew, Psoriasis-Arthritis, schwere Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie-Syndrome und Osteoporose namentlich auf. Das Merkblatt der Deutschen Rheuma-Liga für Ärztinnen und Ärzte hält dazu einen Punkt fest, der oft untergeht: Funktionstraining ist etwas anderes als Einzel- oder Gruppenkrankengymnastik, die als Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog verordnet wird. Es zählt zu den ergänzenden Leistungen und liegt damit außerhalb des Heilmittelbudgets.
Wer die Gruppe anleitet
Hier liegt der handfesteste Unterschied. Beim Rehabilitationssport müssen die Übungen nach Ziffer 12.1 von Übungsleiterinnen und Übungsleitern geleitet werden, die einen besonderen Qualifikationsnachweis vorlegen. Maßstab sind die Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport, die nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind.
Beim Funktionstraining kommen nach Ziffer 13.1 vor allem Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Ergotherapeutinnen und -therapeuten in Betracht, und zwar mit spezieller Fortbildung für rheumatische Erkrankungen und Osteoporose einschließlich Wasser- und Atemgymnastik. Ziffer 13.2 öffnet die Leitung auch für andere qualifizierte Therapeutinnen und Therapeuten sowie für Übungsleitende mit der Rehasport-Qualifikation im Bereich Orthopädie. Zusätzlich verlangt Ziffer 13.4 eine anerkannte Zusatzausbildung.
Wie diese Zusatzausbildung aussieht, steht in den Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining der BAR vom 1. August 2024: mindestens 15 Lerneinheiten für Physio- und Ergotherapeutinnen und -therapeuten, 30 Lerneinheiten für Grundqualifikationen mit größerem Nachholbedarf. Die Bescheinigung ist auf vier Jahre befristet, in dieser Zeit sind mindestens zehn Lerneinheiten Fortbildung nachzuweisen. Der vdek weist darauf hin, dass die Übergangsfrist zur verbindlichen Anwendung bis zum 30. Juni 2026 verlängert wurde – seit dem 1. Juli 2026 gelten die Anforderungen also uneingeschränkt.
Bei der Gruppengröße unterscheiden sich beide Leistungen dagegen nicht: Höchstens 15 Teilnehmende je Übungsleitung beziehungsweise je Therapeutin oder Therapeut sind vorgesehen.
Umfang und Dauer werden verschieden gemessen
Der Rehabilitationssport wird in Übungseinheiten bewilligt, das Funktionstraining in Monaten. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Richtwert für den Rehabilitationssport bei 50 Übungseinheiten innerhalb von 18 Monaten. Bei 16 namentlich aufgeführten Erkrankungen – darunter Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Muskeldystrophie, COPD und dialysepflichtiges Nierenversagen – sind 120 Übungseinheiten in 36 Monaten möglich. Für Herzgruppen gelten 90 Übungseinheiten in 24 Monaten, bei Folgeverordnung 45 Übungseinheiten in zwölf Monaten.
Für das Funktionstraining nennt Ziffer 4.4.3 einen Richtwert von zwölf Monaten, bei den oben genannten schweren rheumatischen Erkrankungen 24 Monate. Alle diese Zahlen sind ausdrücklich Richtwerte, von denen nach individueller Prüfung abgewichen werden kann.
Zahlt die Rentenversicherung, gelten für beide Leistungen dieselben Grenzen: in der Regel bis zu sechs Monate, längstens zwölf. Diesen Weg gibt es allerdings nur im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation, die die Rentenversicherung selbst erbracht hat: Die Notwendigkeit muss bereits während dieser Maßnahme ärztlich festgestellt worden sein, und die Teilnahme muss innerhalb von drei Monaten nach deren Ende beginnen. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt diese Drei-Monats-Frist nicht. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Dauer grundsätzlich nicht begrenzt, die Verordnung wird dort jeweils für ein halbes Jahr ausgestellt.
Die Unterschiede im Überblick
| Merkmal | Rehabilitationssport | Funktionstraining |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX | § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX |
| Ziel | Ausdauer, Kraft, Koordination, Flexibilität, Hilfe zur Selbsthilfe | Funktionen erhalten, Funktionsverluste hinauszögern, Schmerz lindern |
| Mittel | Sport, sportlich ausgerichtete Spiele, bewegungstherapeutische Inhalte | Krankengymnastik und Ergotherapie, gezielt auf einzelne Strukturen |
| Angebotsformen | Gymnastik (auch im Wasser), Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Schwimmen, Bewegungsspiele | Trockengymnastik, Wassergymnastik |
| Typische Indikation | jede Behinderung oder drohende Behinderung; eigene Herzgruppen | Stütz- und Bewegungsapparat, rheumatische und muskuloskelettale Erkrankungen |
| Anleitung | Übungsleiterin oder Übungsleiter mit Qualifikationsnachweis | vor allem Physio- und Ergotherapie mit spezieller Fortbildung und Zusatzausbildung |
| Umfang GKV (Richtwert) | 50 Übungseinheiten in 18 Monaten | zwölf Monate |
| Erweiterter Umfang (Richtwert) | 120 Übungseinheiten in 36 Monaten; Herzgruppen 90 in 24 Monaten | 24 Monate bei schweren rheumatischen Erkrankungen |
| Dauer je Termin | mindestens 45 Minuten, in Herzgruppen 60 Minuten | mindestens 30 Minuten Trocken-, 20 Minuten Wassergymnastik |
| Termine pro Woche | bis zu zwei, mit besonderer Begründung höchstens drei | bis zu zwei, mit besonderer Begründung höchstens drei |
| Gruppengröße | höchstens 15 je Übungsleitung | höchstens 15 je Therapeutin oder Übungsleitung |
| Verordnungsformular | Muster 56 | Muster 56 |
Der Weg zur Verordnung ist derselbe
Beide Leistungen laufen über den Vordruck Muster 56 „Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport/Funktionstraining“. Verordnen darf jede behandelnde Ärztin und jeder behandelnde Arzt; eine besondere Berechtigung für Reha-Maßnahmen ist dafür nicht nötig. Nach den Erläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit Stand Januar 2026 muss die Krankenkasse den Antrag vor Beginn genehmigen – auch bei Folgeverordnungen. Was im Formular stehen muss, steht in Ziffer 14.2 der Rahmenvereinbarung: Diagnose nach ICD-10-GM, die Funktionseinschränkungen, Ziel und Dauer der Maßnahme sowie eine Empfehlung für die geeignete Sport- oder Trainingsart.
Wie Sie das Formular Schritt für Schritt durch die Kasse bringen, steht in den beiden vertiefenden Artikeln zum Formular 56 im Rehasport und zur Verordnung von Funktionstraining.
Wer die Kosten trägt
Bezahlt wird von dem Rehabilitationsträger, der im Einzelfall zuständig ist: der gesetzlichen Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte. Abgerechnet wird direkt zwischen dem Träger und der Gruppe, nicht über die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Ziffer 16.5 ist an dieser Stelle eindeutig: Nach § 31 SGB I ist es unzulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen oder Vorauszahlungen zu fordern, und nach § 32 SGB I sind abweichende Vereinbarungen unwirksam. Eine Mitgliedschaft in der Gruppe oder im Verein ist für die Dauer der Verordnung nicht verpflichtend. Selbst zahlen Sie Sportbekleidung und Sportschuhe; die Trainingsgeräte stellt die Gruppe.
Ob Sie beides gleichzeitig bekommen können
Auf einem Formular geht es nicht. Die KBV-Erläuterungen halten fest, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining nicht gleichzeitig auf einem Vordruck beantragt werden können – nötig wären zwei Verordnungen und zwei Genehmigungen. Ein ausdrückliches Verbot, beide Leistungen parallel zu beziehen, enthält die Rahmenvereinbarung nicht. Sie überlässt die Entscheidung der Prüfung des Einzelfalls: In der gesetzlichen Krankenversicherung werden beide Leistungen erbracht, solange sie notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind. Eine belastbare bundesweite Aussage, wie die Kassen damit umgehen, gibt es nicht – hier hilft nur die Rückfrage bei der eigenen Kasse vor der Verordnung.
Klar geregelt ist dagegen der Fall innerhalb des Funktionstrainings: Trocken- und Wassergymnastik dürfen zeitgleich verordnet werden, wenn beide medizinisch notwendig sind. Sie sollen dann an verschiedenen Wochentagen stattfinden. Und wer von der einen Leistung zur anderen wechseln möchte, braucht dafür eine neue ärztliche Verordnung, weil es sich um zwei verschiedene Leistungen handelt.
Welche Gruppen bei uns wann laufen und ob gerade ein Einstieg möglich ist, sehen Sie auf der Seite zum Funktionstraining in unserem Zentrum.