Für die Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter im Rehabilitationssport gibt es keinen Tarifvertrag und keine bundesweit veröffentlichte Vergütungstabelle. Der Grund steht im Regelwerk selbst: Ziffer 16.1 der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der Fassung Januar 2022 überlässt die Vergütung Verträgen zwischen den Bundes- und Landesorganisationen der Gruppenträger und den Rehabilitationsträgern und lässt Pauschalierungen ausdrücklich zu. Eine Spanne, die für Berlin, Bayern und jeden Kostenträger gleichermaßen stimmt, kann niemand belegen. Nachrechnen lässt sich dagegen die Kette, an deren Ende Ihr Honorar oder Ihr Gehaltsanteil steht.
Zwei Geldflüsse, die regelmäßig verwechselt werden
Die Beträge, die zu diesem Thema kursieren, stammen fast immer aus dem ersten von zwei getrennten Vorgängen.
Der erste Vorgang: Der Rehabilitationsträger zahlt an den Träger der Rehasportgruppe. Nach Ziffer 17.1 der Rahmenvereinbarung rechnet der Rehabilitationsträger grundsätzlich mit dem Gruppenträger ab, nicht mit der Person, die die Gruppe anleitet. Die Abrechnung über beauftragte Dritte ist zulässig, etwa im maschinellen Verfahren nach § 302 SGB V.
Der zweite Vorgang: Der Gruppenträger – ein Verein, eine Praxis, ein Reha-Zentrum – vergütet die Übungsleitung. Diese Vereinbarung ist frei verhandelbar und nirgends veröffentlicht. Wer einen Satz aus der ersten Ebene liest und ihn für sein Stundenhonorar hält, rechnet mit dem Umsatz eines Dritten.
Die einzige veröffentlichte Referenz stammt von der Rentenversicherung
Für die gesetzlichen Krankenkassen ist kein Vergütungssatz veröffentlicht. Vollständig einsehbar sind allein die Vergütungssätze der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie gelten ausschließlich für Leistungen der Rentenversicherung und taugen nicht als Maßstab für einen Kassenvertrag – als Größenordnung sind sie das Einzige, was belastbar ist.
Ab 1. Januar 2026 zahlt die DRV Bund je Übungsveranstaltung und teilnehmendem anspruchsberechtigtem Versicherten (Stand Juli 2026):
- allgemeiner Rehabilitationssport: 7,24 Euro
- Rehabilitationssport im Wasser: 9,71 Euro
- Rehabilitationssport für Kinder: 10,74 Euro
- Herzsport: 11,27 Euro
- Funktionstraining, Trockengymnastik: 5,91 Euro
- Funktionstraining, Warmwassergymnastik: 8,72 Euro
Entscheidend ist der Bezugspunkt: je Veranstaltung und je teilnehmender Person. Wer nicht da ist, wird nicht abgerechnet. Ziffer 17.2 der Rahmenvereinbarung verlangt den Teilnahmenachweis durch Unterschrift für jede einzelne Übungsveranstaltung; abweichende Regelungen sind vertraglich möglich.
Was eine Gruppenstunde einbringt
Damit lässt sich hochrechnen. Nach Ziffer 9.1 der Rahmenvereinbarung liegt die maximale Teilnehmendenzahl beim Rehabilitationssport grundsätzlich bei 15 Personen je Übungsleiterin oder Übungsleiter. Bei Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins sind es zwölf, in Herzgruppen bestimmt die Herzgruppenärztin oder der Herzgruppenarzt die Zahl, die 20 nicht überschreiten darf, in Herzinsuffizienzgruppen zwölf. In Gruppen für Menschen mit Blindheit, Doppelamputation, Hirnverletzung oder schweren Lähmungen sollen es nicht mehr als sieben sein. Eine Übungsveranstaltung soll nach Ziffer 9.3 mindestens 45 Minuten dauern, in Herzgruppen mindestens 60 Minuten; je Woche sind bis zu zwei Veranstaltungen vorgesehen, mit besonderer Begründung höchstens drei.
Mit dem Satz der Rentenversicherung für den allgemeinen Rehabilitationssport ergibt eine volle Gruppe 108,60 Euro für 45 Minuten (15 × 7,24 Euro). Bei zehn Anwesenden sind es 72,40 Euro, bei acht 57,92 Euro. Im Herzsport bringt eine volle Gruppe rechnerisch 169,05 Euro – aus dieser Summe ist allerdings die Ärztin oder der Arzt mitzufinanzieren, deren ständige persönliche Anwesenheit die Rahmenvereinbarung für Herzgruppen vorschreibt.
Nicht die Höhe des Satzes entscheidet über die Wirtschaftlichkeit einer Gruppe, sondern ihre Auslastung. Zwischen einer vollen und einer halb besetzten Gruppe liegt bei identischem Aufwand die Hälfte des Erlöses.
Was von dieser Summe übrig bleibt
Der Betrag je Teilnehmer steht nicht in voller Höhe für die Übungsleitung zur Verfügung. Aus derselben Vergütung sind nach der Rahmenvereinbarung weitere Posten zu decken. Ziffer 16.3 stellt klar, dass die notwendigen Sport- und Trainingsgeräte von der Gruppe zu stellen sind und die Kosten ihrer Anschaffung oder Benutzung mit der Vergütung nach Ziffer 16.1 abgegolten werden. Ziffer 16.2 verpflichtet den Träger zu einer pauschalen Haftpflichtversicherung und zu einer Unfallversicherung für die Teilnehmenden. Dazu kommen Raum, Verwaltung der Verordnungen und Genehmigungen, das Abrechnungsverfahren und die Stunden, in denen eine Gruppe zu klein besetzt ist.
Welcher Anteil am Ende bei der Übungsleitung ankommt, ist in keiner belastbaren Quelle veröffentlicht – weder als Prozentsatz noch als Spanne. An dieser Stelle eine Zahl zu nennen, hieße, sie zu erfinden. Verhandelbar sind stattdessen die Größen, die Sie selbst prüfen können: wie voll die Gruppen sind, ob mehrere Gruppen unmittelbar hintereinander im selben Raum laufen, welche Gruppenart Sie leiten und wer die Verwaltung übernimmt.
Drei Formen, in denen bezahlt wird
Festanstellung
Der in Praxen und Reha-Zentren übliche Fall: Der Rehasport ist Teil einer Stelle, die Vergütung steckt im Monatsgehalt. Die absolute Untergrenze ist der gesetzliche Mindestlohn, der nach der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Zeitstunde liegt und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro steigt. Vorbereitung und Dokumentation sind Arbeitszeit, ebenso das Einsammeln der Teilnahmenachweise – rechnen Sie diese Zeiten mit, wenn Sie ein Stundenmodell vergleichen.
Honorarvertrag
Die Übungsleitung stellt je Übungsveranstaltung in Rechnung. Der Stundensatz liegt in dieser Konstruktion regelmäßig höher, weil Sozialversicherung, Ausfallzeiten und Urlaub darin enthalten sein müssen. Über den sozialversicherungsrechtlichen Status entscheidet dabei nicht der Vertragstitel. Nach § 7a SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt; sie ergeht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Feste Zeiten, gestellte Räume und Weisungen zur Durchführung sprechen für eine Eingliederung in den Betrieb.
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 EStG
Hier liegen die meisten Darstellungen falsch. Der Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG beträgt ab 2026 3.300 Euro im Jahr, bis einschließlich 2025 waren es 3.000 Euro; angehoben wurde er durch das Steueränderungsgesetz 2025 zum 1. Januar 2026. Er ist an zwei Voraussetzungen gebunden, die zusammen erfüllt sein müssen.
Erstens der Auftraggeber. Begünstigt ist nur eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallenden Einrichtung, also einer Körperschaft, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern nennt als Beispiel den Sportverein. Eine privatwirtschaftlich geführte Physiotherapiepraxis und ein gewerbliches Reha-Zentrum sind weder das eine noch das andere. Dort greift der Freibetrag nicht, auch nicht bei zwei Stunden pro Woche.
Zweitens die Nebenberuflichkeit. Bezogen auf das Kalenderjahr darf die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beanspruchen; die Finanzverwaltung sieht die Grenze pauschalierend bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden als erfüllt an, ein Drittel von 42 Stunden.
Zwei Punkte, die im Alltag durcheinandergeraten: Der Freibetrag wirkt auf der Steuerseite. Er legt fest, welcher Teil der Einnahmen steuerfrei bleibt, und sagt nichts darüber, welchen Betrag der Träger zahlt. Zweitens macht er aus einer Beschäftigung kein Ehrenamt – ausgenommen vom Mindestlohn sind nach § 22 Absatz 3 MiLoG ehrenamtlich Tätige, nicht Beschäftigte, deren Vergütung zufällig unter 3.300 Euro im Jahr bleibt.
Was das für Ihre Entscheidung bedeutet
Als eigenständige Einkommensquelle trägt die Lizenz selten: Sie hängt an vollen Gruppen und an einem Träger, der die Verträge und die Verwaltung dahinter hat. Ihren Wert entfaltet sie meist als Qualifikation innerhalb einer Anstellung, in der Behandlung und Gruppenanleitung im selben Vertrag stehen – wer beides kann, ist für eine Praxis planbarer einsetzbar als jemand mit nur einer der beiden Aufgaben. Wenn Sie prüfen wollen, wie sich das konkret anfühlt, suchen Sie eine Stelle, in der beides zusammenkommt.
Bevor Sie rechnen, sollten Sie den Aufwand auf der anderen Seite kennen: Was Ausbildung, Stundenumfang und Anerkennung der Lizenz verlangen, steht in Rehasport-Übungsleiter werden. Was später wiederkehrend zu erledigen ist, damit die Lizenz gültig bleibt, beschreibt Rehasport-Lizenz verlängern.