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Verordnung

Funktionstraining verordnen lassen: Formular, Umfang und Verlängerung

Funktionstraining läuft über denselben Vordruck wie der Rehabilitationssport, wird aber in Monaten bemessen statt in Übungseinheiten. Der Artikel zeigt, wer verordnet, was auf dem Muster 56 stehen muss, welcher Zeitraum gilt und wie eine Verlängerung begründet wird.

8 Min. Lesezeit 27. Juli 2026 Rüdiger Schröder

Funktionstraining und Rehabilitationssport teilen sich denselben Vordruck und dieselbe Rahmenvereinbarung. Die Regeln dahinter sind verschieden. Beim Rehabilitationssport zählt die Krankenkasse Übungseinheiten, beim Funktionstraining zählt sie Monate – und dieser eine Unterschied verschiebt fast alles, was auf dem Antrag steht. Die gesetzliche Grundlage ist § 64 Absatz 1 Nummer 4 des Neunten Sozialgesetzbuchs: Er nennt das „ärztlich verordnete Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung“. Wie die Leistung im Einzelnen erbracht wird, regelt die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Die geltende Fassung trägt den Stand 26. November 2021 und ist im Januar 2022 erschienen.

Wer Funktionstraining verordnet

Ziffer 14.1 der Rahmenvereinbarung stellt allein darauf ab, dass Funktionstraining indikationsgerecht von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt verordnet wird. Eine Facharztgruppe schreibt sie nicht vor. Das Merkblatt der Deutschen Rheuma-Liga für Ärztinnen und Ärzte formuliert es noch direkter: Alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte können Funktionstraining verordnen, eine spezielle Berechtigung zur Verordnung von Reha-Maßnahmen ist nicht notwendig. Den Vordruck bestellt die Praxis wie üblich über die Kassenärztliche Vereinigung.

Ein Punkt aus demselben Merkblatt hilft im Gespräch mit der Praxis: Funktionstraining ist eine ergänzende Leistung zur Rehabilitation und liegt damit außerhalb des Heilmittelbudgets. Es ist etwas anderes als die Einzel- oder Gruppenkrankengymnastik, die als Heilmittel nach dem Heilmittelkatalog verordnet wird. Nach Angaben der Rheuma-Liga unterliegen diese Verordnungen deshalb keiner Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Eine Ausnahme betrifft die Deutsche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte. Zahlen diese Träger, wird das Funktionstraining nach Ziffer 14.1 von der Ärztin oder dem Arzt der Rehabilitationseinrichtung verordnet, und zwar zum Abschluss einer medizinischen Rehabilitation.

Für welche Erkrankungen es infrage kommt

Ziffer 3.1 nennt als Anwendungsfeld ausdrücklich Erkrankungen oder Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparats. Ziffer 3.2 wird deutlicher und spricht von der funktionalen Gesundheit von Personen mit rheumatischen und muskuloskelettalen Erkrankungen. Namentlich aufgeführt sind an anderer Stelle der Vereinbarung die rheumatoide Arthritis, Morbus Bechterew, Psoriasis-Arthritis, schwere Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie-Syndrome und Osteoporose. Die Rheuma-Liga fasst den Kreis etwas weiter und nennt entzündliche und degenerative Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen sowie chronische Schmerzzustände, die sich am Bewegungsapparat manifestieren.

Das Ziel steht in Ziffer 3.2: Erhalt und Verbesserung von Funktionen, das Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme und Körperteile, Schmerzlinderung, Bewegungsverbesserung und Unterstützung bei der Krankheitsbewältigung. Ziffer 3.3 nennt die Voraussetzung auf Ihrer Seite: die nötige Mobilität sowie die physische und psychische Belastbarkeit für bewegungstherapeutische Übungen in der Gruppe. Wo genau die Grenze zum Rehabilitationssport verläuft, steht im Beitrag zum Unterschied zwischen Rehasport und Funktionstraining.

Das Formular ist dasselbe, die Felder sind andere

Beantragt wird auf dem Vordruck Muster 56 „Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / für Funktionstraining“, der in seiner heutigen Fassung seit dem 1. Januar 2023 gilt. Ganz oben wird angekreuzt, welche der beiden Leistungen gemeint ist. Die Vordruckerläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung halten dazu fest, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining nicht gleichzeitig auf einem Vordruck beantragt werden können.

Die Pflichtangaben aus Ziffer 14.2 gelten für beide Leistungen: die Diagnose nach ICD-10-GM samt relevanter Nebendiagnosen, die Gründe und Ziele mit Angaben zu Funktionseinschränkungen und Belastbarkeit, die Dauer, eine Empfehlung für die geeignete Funktionstrainingsart, bei weiteren Verordnungen die Begründung dazu und bei schwerstbehinderten Menschen der erhöhte Teilhabebedarf.

Ab dem Feld für die Funktionstrainingsart unterscheidet sich der Vordruck. Statt einer Sportart wird Trocken- oder Wassergymnastik angekreuzt, und statt einer Zahl von Übungseinheiten trägt die Praxis einen Zeitraum in Monaten ein. Wie der Vordruck insgesamt aufgebaut ist und was der obere Teil sonst noch verlangt, steht im Beitrag zum Formular 56 im Rehasport.

Zwölf Monate, bei schweren rheumatischen Erkrankungen 24

Ziffer 4.4.3 nennt für die gesetzliche Krankenversicherung einen Leistungsumfang von in der Regel zwölf Monaten. Bei schwerer Beeinträchtigung der Beweglichkeit und Mobilität durch chronisch oder chronisch progredient verlaufende entzündlich rheumatische Erkrankungen – rheumatoide Arthritis, Morbus Bechterew, Psoriasis-Arthritis – sowie bei schweren Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie-Syndromen und Osteoporose sind es 24 Monate. Beide Werte sind ausdrücklich Richtwerte. Nach Ziffer 4.1 kann davon auf der Grundlage individueller Prüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls abgewichen werden; die abweichende Zahl von Monaten trägt die Praxis dann in ein eigenes Feld des Vordrucks ein.

Ziffer 4.4.4 regelt den Fall darüber hinaus. Eine längere Leistungsdauer ist nach Einzelfallprüfung möglich, wenn die Leistung notwendig, geeignet und wirtschaftlich ist. Als Beispiel nennt die Vereinbarung kognitive oder psychische Beeinträchtigungen, wegen derer das Übungsprogramm nicht oder noch nicht in Eigenverantwortung durchgeführt werden kann. In diesen Fällen sollen Erst- und weitere Verordnungen jeweils 24 Monate nicht überschreiten.

Andere Rehabilitationsträger rechnen anders. In der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte wird Funktionstraining nach Ziffer 4.2 in der Regel bis zu sechs Monaten übernommen, längstens bis zu zwölf. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Dauer nach Ziffer 4.3 grundsätzlich nicht begrenzt; dort wird die Verordnung nach Ziffer 14.4 jeweils für ein halbes Jahr ausgestellt, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr.

Trockengymnastik, Wassergymnastik und die Termine pro Woche

Ziffer 6 kennt zwei Funktionstrainingsarten: Trockengymnastik und Wassergymnastik. Beide dürfen nach den KBV-Erläuterungen bei Bedarf zeitgleich verordnet werden, sofern beide Formen medizinisch notwendig sind. Ziffer 10.3 ergänzt, dass sie sich ergänzen können und dann an jeweils verschiedenen Wochentagen stattfinden sollen.

Die Frequenz steht in Ziffer 10.4: bis zu zwei Übungsveranstaltungen je Woche, mit besonderer Begründung höchstens drei. Die KBV nennt für Trocken- und Wassergymnastik regelhaft ein bis zwei Termine pro Woche; auch kombiniert bleibt es bei höchstens drei. Eine Übungsveranstaltung soll grundsätzlich mindestens 30 Minuten bei Trockengymnastik und mindestens 20 Minuten bei Wassergymnastik dauern. In der Gruppe sind nach Ziffer 10.1 höchstens 15 Teilnehmende je Therapeutin oder Therapeut beziehungsweise je Übungsleitung vorgesehen; geringfügige Überschreitungen sind in Ausnahmefällen zulässig und gegenüber dem Rehabilitationsträger zu begründen.

Wie lange die Verordnung gilt

Ein Verfallsdatum für das ausgestellte Blatt enthält die Rahmenvereinbarung nicht. Ziffer 14.3 sagt, die einzelne Verordnung gelte für den Zeitraum, den die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt für notwendig hält, in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Zeiträume aus den Ziffern 4.4.1 bis 4.4.4. Der eingetragene Zeitraum ist also die Leistungsdauer, nicht die Haltbarkeit des Formulars.

Die verbreitete Angabe, das Funktionstraining müsse binnen drei Monaten nach der Ausstellung beginnen, findet sich weder in der Rahmenvereinbarung noch in den Vordruckerläuterungen. Die Drei-Monats-Frist steht in Ziffer 1.2 und meint etwas anderes: Sie ist Bedingung dafür, dass die Rentenversicherung oder die Alterssicherung der Landwirte im Anschluss an eine von ihnen erbrachte medizinische Rehabilitation zuständig bleibt. Für gesetzlich Krankenversicherte existiert keine bundeseinheitliche Frist zwischen Ausstellung und erster Übungsstunde. Ob Ihre Kasse eine eigene Frist ansetzt, erfahren Sie nur bei Ihrer Kasse.

Der bewilligte Zeitraum läuft dagegen ab dem Start unabhängig davon, ob Sie ihn nutzen. Nach Ziffer 15.2 ist eine Übertragung nicht wahrgenommener Übungsveranstaltungen auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich unzulässig. Anlage 2 der Vereinbarung nennt begründete Ausnahmen für Unterbrechungen, etwa Urlaubsreisen, einen Krankenhaus- oder Klinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit. Bei einer nichtbegründeten Unterbrechung darf der Leistungserbringer das Funktionstraining abbrechen und muss das dem Rehabilitationsträger melden. Eine feste Fehlzeitenquote, ab der eine Verordnung verfällt, gibt es in der Vereinbarung nicht.

Die Kasse genehmigt vor dem Beginn

Ziffer 15.1 ist knapp: Rehabilitationssport und Funktionstraining sind vor dem Beginn durch den Rehabilitationsträger zu bewilligen, und das gilt auch für weitere Verordnungen. Die KBV-Erläuterungen sagen dasselbe: Die Genehmigung ist vor dem Beginn durch die Versicherte oder den Versicherten einzuholen. Einzelne Krankenkassen haben regional und befristet darauf verzichtet; ob das für Ihre Kasse gilt, ist eine Frage an Ihre Kasse, nicht an die Praxis.

Zwei weitere Punkte entscheiden mit. Funktionstrainingsgruppen bedürfen nach Ziffer 8.1 der Anerkennung, ohne die der Rehabilitationsträger nicht zahlt. Und nach Ziffer 15.3 soll das Funktionstraining in der Regel in der Gruppe stattfinden, die Ihrem Wohn- oder Arbeitsort am nächsten liegt – berechtigten Wünschen ist dabei zu entsprechen.

Die Verlängerung und was ihre Begründung leisten muss

Läuft der Zeitraum aus, ist eine weitere Verordnung auf demselben Vordruck möglich. Ziffer 4.1 nennt den Maßstab: Die Erforderlichkeit besteht so lange, wie Sie während der Übungsveranstaltungen auf die fachkundige Leitung angewiesen sind, um die Ziele des Funktionstrainings zu erreichen. Deshalb verlangt Ziffer 14.2 Nummer 5 bei weiteren Verordnungen zusätzlich die Gründe, warum Sie die erlernten Übungen noch nicht selbstständig und eigenverantwortlich durchführen können.

Die Deutsche Rheuma-Liga wird in ihrem Merkblatt konkret, wie eine solche Begründung aussehen kann: eine akute Verschlechterung der Grunderkrankung, ein Diagnosewechsel oder kognitive beziehungsweise psychische Beeinträchtigungen infolge von Medikamenten-Nebenwirkungen oder chronischer Erkrankung. Die Weiter- oder Neuverordnung kann wieder für zwölf beziehungsweise 24 Monate erfolgen, in besonderen Situationen auch darüber hinaus. Begründungen müssen nach Angaben der Rheuma-Liga nicht umfangreich sein, aber so transparent, dass sie bei einer Beurteilung durch den Medizinischen Dienst nachvollziehbar sind.

Der Zeitpunkt ist der Teil, den man selbst in der Hand hat. Weil die Bewilligung auch bei der Folgeverordnung vor dem ersten Termin des neuen Zeitraums vorliegen muss, entsteht eine Trainingslücke, wenn die Praxis erst nach dem letzten Termin darauf angesprochen wird.

Wenn die Krankenkasse ablehnt

Für diesen Fall empfiehlt die Rheuma-Liga die Rücksprache mit der Kasse über den Ablehnungsgrund; bei einem Widerspruch wird eine genauere Begründung erwartet. Nach Einschätzung des Verbands haben die meisten Widersprüche bei guter Begründung Erfolg. Eine Erfolgsquote nennt er nicht, und eine belastbare bundesweite Zahl dazu gibt es Stand Juli 2026 nicht.

Wo Sie teilnehmen

Den unteren Teil des Vordrucks füllen Sie selbst aus. Dort tragen Sie den Leistungserbringer mit Postleitzahl und Ort ein, bei dem Sie teilnehmen möchten, geben an, seit wann Sie gegebenenfalls schon an einer Gruppe teilnehmen, und unterschreiben. Ohne diese Unterschrift ist der Antrag unvollständig. Funktionstrainingsgruppen stehen nach Ziffer 7.2 in der Regel in der Trägerschaft von Arbeitsgemeinschaften, Selbsthilfegruppen, Vereinen oder Leistungserbringern. Eine Mitgliedschaft darf nach Ziffer 16.4 für die Dauer der Verordnung nicht zur Bedingung gemacht werden, Zuzahlungen sind nach Ziffer 16.5 unzulässig. Welche Gruppen bei uns laufen und wie der Einstieg abläuft, sehen Sie auf der Seite zum Funktionstraining bei Aequilibrium.

Häufige Fragen

Wer darf Funktionstraining verordnen?

Jede behandelnde Ärztin und jeder behandelnde Arzt. Ziffer 14.1 der BAR-Rahmenvereinbarung verlangt lediglich, dass die Verordnung indikationsgerecht erfolgt, und schreibt keine Facharztgruppe vor. Das Merkblatt der Deutschen Rheuma-Liga für Ärztinnen und Ärzte hält ausdrücklich fest, dass alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Funktionstraining verordnen können und dafür keine besondere Berechtigung zur Verordnung von Reha-Maßnahmen nötig ist. Zahlt die Deutsche Rentenversicherung, verordnet die Ärztin oder der Arzt der Rehabilitationseinrichtung zum Abschluss der medizinischen Rehabilitation.

Auf welchem Formular wird Funktionstraining verordnet?

Auf dem Vordruck Muster 56 mit der Überschrift „Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / für Funktionstraining“, der in seiner heutigen Fassung seit dem 1. Januar 2023 gilt. Ganz oben wird angekreuzt, welche der beiden Leistungen beantragt wird; nach den Vordruckerläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung können Rehabilitationssport und Funktionstraining nicht gleichzeitig auf einem Vordruck beantragt werden. Beim Funktionstraining füllt die Praxis dann die Felder zur Funktionstrainingsart und zum Zeitraum in Monaten aus. Den unteren Teil mit dem Leistungserbringer füllen Sie selbst aus und unterschreiben ihn.

Wie oft pro Woche ist Funktionstraining möglich?

Nach Ziffer 10.4 der Rahmenvereinbarung sind es bis zu zwei Übungsveranstaltungen je Woche, mit besonderer Begründung höchstens drei. Die Vordruckerläuterungen der KBV nennen für Trocken- und Wassergymnastik regelhaft jeweils ein bis zwei Termine pro Woche und begrenzen auch die kombinierte Verordnung beider Formen auf höchstens drei Termine wöchentlich. Eine Übungsveranstaltung soll grundsätzlich mindestens 30 Minuten bei Trockengymnastik und mindestens 20 Minuten bei Wassergymnastik dauern.

Wie lange ist eine Funktionstraining-Verordnung gültig?

Ziffer 14.3 der Rahmenvereinbarung nennt kein Verfallsdatum für das Blatt. Die Verordnung gilt für den Zeitraum, den die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt für notwendig hält, in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Richtwerte von zwölf beziehungsweise 24 Monaten. Eine bundeseinheitliche Frist, innerhalb derer das Funktionstraining nach der Ausstellung begonnen haben muss, gibt es nicht: Die oft zitierten drei Monate stehen in Ziffer 1.2 und betreffen ausschließlich Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation. Ob Ihre Krankenkasse eine eigene Frist ansetzt, erfahren Sie nur dort.

Wie funktioniert die Verlängerung des Funktionstrainings?

Über eine weitere Verordnung auf demselben Vordruck. Nach Ziffer 14.2 Nummer 5 der Rahmenvereinbarung muss sie zusätzlich begründen, warum Sie die erlernten Übungen noch nicht selbstständig und eigenverantwortlich durchführen können. Die Deutsche Rheuma-Liga nennt als Begründungen etwa eine akute Verschlechterung der Grunderkrankung, einen Diagnosewechsel oder kognitive und psychische Beeinträchtigungen; die Weiter- oder Neuverordnung kann wieder für zwölf beziehungsweise 24 Monate erfolgen, in besonderen Situationen auch darüber hinaus. Die Genehmigung der Krankenkasse muss auch bei der Folgeverordnung vor dem ersten Termin vorliegen.

Kann man Wassergymnastik und Trockengymnastik zusammen verordnen lassen?

Ja. Die Vordruckerläuterungen zu Muster 56 halten fest, dass Trocken- und Wassergymnastik bei Bedarf zeitgleich verordnet werden können, sofern beide Formen medizinisch notwendig sind. Nach Ziffer 10.3 der Rahmenvereinbarung sollen sie dann an jeweils verschiedenen Wochentagen stattfinden. Zusammen bleibt es bei höchstens drei Übungsveranstaltungen pro Woche.

Quellen

  1. Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining · Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) · Stand Stand 26.11.2021, Frankfurt am Main, Januar 2022
  2. Vordruckerläuterungen zu Muster 56 · Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) · Stand zum Muster 56 in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung
  3. Verordnung von Funktionstraining – Informationen für Ärztinnen und Ärzte · Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. · Stand 6. Auflage, Drucknummer C 27/BV/11/2022
  4. § 64 SGB IX – Ergänzende Leistungen · Bundesministerium der Justiz / juris · Stand abgerufen Juli 2026

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