Wer eine Funktionstrainingsgruppe anleiten will, sucht meist nach der Voraussetzung als Übungsleiter für Funktionstraining – und findet Antworten, die aus dem Rehabilitationssport stammen. Beide Leistungen stehen in derselben Rahmenvereinbarung, die Anforderungen an die Anleitung aber in getrennten Kapiteln. Beim Rehabilitationssport verlangt Ziffer 12.1 einen „besonderen Qualifikationsnachweis“, praktisch also eine Lizenz aus dem Sportsystem. Beim Funktionstraining ist der Ausgangspunkt der Heilberuf selbst. Für Physiotherapeutinnen, Physiotherapeuten und Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten verkürzt das den Weg erheblich.
Maßgeblich sind zwei Dokumente. Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gilt in der Fassung vom 1. Januar 2022 und regelt in Ziffer 13, wer für die Leitung überhaupt in Betracht kommt. Welche Abschlüsse das konkret sind und wie viel Zusatzausbildung darauf folgt, steht in den Qualifikationsanforderungen Leitung Funktionstraining vom 1. August 2024. Sie sind Anlage zur Rahmenvereinbarung und existieren in dieser Form erst seit zwei Jahren – vorher entschieden die anerkennenden Stellen ohne bundesweite Übersicht.
Ziffer 13 nennt Physiotherapie und Ergotherapie zuerst
Ziffer 13.1 beschreibt kein Zertifikat, sondern ein Berufsprofil. Genannt werden vor allem Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit speziellen Erfahrungen und spezieller Fortbildung für rheumatische Erkrankungen und Osteoporose, einschließlich Wasser- und Atemgymnastik, und mit Kenntnissen in der psychischen und pädagogischen Führung. Sie müssen die Leistungsfähigkeit der einzelnen Teilnehmerin oder des einzelnen Teilnehmers einschätzen und die Übungen darauf abstimmen können.
Ziffer 13.2 öffnet den Kreis. Die Leitung kann auch von anderen qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten mit vergleichbarer therapeutischer Ausbildung übernommen werden – oder von Übungsleitenden, die eine Qualifikation zur Leitung von Rehabilitationssportgruppen im Bereich Orthopädie besitzen. Das ist die einzige Stelle, an der eine Rehasport-Lizenz für das Funktionstraining zählt, und sie ist dort einer von mehreren Wegen, nicht der Regelfall.
Grundqualifikation und Zusatzausbildung sind zwei getrennte Nachweise
Ziffer 13.4 verlangt zusätzlich zur Grundqualifikation die Teilnahme an einer von den Rehabilitationsträgern anerkannten Fort- oder Zusatzausbildung für das Funktionstraining. Die Übersicht von 2024 beziffert deren Umfang nach Grundqualifikation:
- Mindestens 15 Lerneinheiten (Basis-Lehrgang): Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Bachelor Physiotherapie und Bachelor Ergotherapie mit staatlicher Berufsanerkennung, Diplom-Sportwissenschaft und Master Sportwissenschaft mit Schwerpunkt Prävention oder Rehabilitation, das DVGS-Zertifikat Orthopädie/Rheumatologie/Traumatologie und die DVGS-Lizenz Osteoporose.
- 30 Lerneinheiten (Basis-Lehrgang plus 15 weitere): Gymnastiklehrkräfte der genannten Schwerpunkte, Fachärztinnen und Fachärzte mit Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen, Bachelor Sportwissenschaft, Diplomsportlehrkräfte, Sportlehrkräfte mit zweitem Staatsexamen sowie die Übungsleiter-B-Lizenzen „Sport in der Rehabilitation“ mit Profil Orthopädie, Rheuma, Osteoporose oder Wirbelsäulenerkrankungen.
Für Fachärztinnen und Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie mit Zusatzbezeichnung Sportmedizin und für weitere sport- und bewegungswissenschaftliche Abschlüsse sieht die Tabelle 30 Lerneinheiten vor, im Einzelfall auch nur 15 – geprüft wird am jeweiligen Curriculum.
Der Basis-Lehrgang ist inhaltlich vorgegeben: je eine Lerneinheit zu Struktur und Organisation, allgemeinen, biologischen, trainingswissenschaftlichen, sportpädagogischen und verhaltenswissenschaftlichen Grundlagen, drei Lerneinheiten medizinische Grundlagen und sechs Lerneinheiten Praxis zu Trocken- und Wassergymnastik. Diese sechs Praxis-Lerneinheiten sind ausschließlich in Präsenz durchzuführen. Ein reines Online-Format erfüllt die Anforderung damit nicht.
Als anerkannte Zusatzausbildung bietet die Deutsche Rheuma-Liga, einer der maßgeblichen Träger von Funktionstrainingsgruppen, eine Schulung nach diesem Muster an. Nach Angaben des Verbands umfasst sie je nach Grundqualifikation 15 Lerneinheiten als Basis-Lehrgang oder 34 Lerneinheiten als Basis- und Aufbaulehrgang, aufgeteilt auf Selbstlern-, Live-Online- und Präsenzmodule; verlangt wird zudem eine gültige Erste-Hilfe-Bescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre ist. Die Rahmenvereinbarung selbst kennt diese Erste-Hilfe-Vorgabe für das Funktionstraining nicht – sie ist eine Anforderung des Anbieters.
Der Vergleich mit der Übungsleiter-B-Lizenz fällt deutlich aus
Hier liegt der Punkt, an dem sich beide Systeme trennen. In den Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport vom 1. Januar 2020 trägt die Berufsausbildung Physiotherapeut/-in in den Bereichen Orthopädie, Innere Medizin, Herzsport und Neurologie das Kürzel „N*“: Sie entspricht der erforderlichen Qualifikation nicht, kann aber unter erleichterten Voraussetzungen anerkannt werden. Verlangt werden Sonderlehrgänge für die Grundlagen mit mindestens 36 Lerneinheiten und zusätzlich mindestens 16 Lerneinheiten für Orthopädie, 24 für Innere Medizin, 36 für Herzgruppen und 16 für Neurologie. Für eine orthopädische Rehasportgruppe kommen so mindestens 52 Lerneinheiten zusammen. Wie die beiden Lizenzstufen des Deutschen Behindertensportverbands aufgebaut sind, ist Thema des Artikels Rehasport-Übungsleiter werden.
Im Funktionstraining steht dieselbe Berufsausbildung ohne Einschränkung in der Tabelle, und es bleiben 15 Lerneinheiten. Die Rechnung dreht sich sogar um: Wer die Übungsleiter-B-Lizenz „Sport in der Rehabilitation“ mit Profil Orthopädie mitbringt, braucht für das Funktionstraining 30 Lerneinheiten – doppelt so viel wie eine Physiotherapeutin ohne jede Sportlizenz. Die Sportlizenz qualifiziert für den Rehabilitationssport, der Heilberuf für das Funktionstraining. Welche der beiden Leistungen im Einzelfall verordnet wird und warum, behandelt der Unterschied zwischen Rehasport und Funktionstraining.
Verbindlich seit dem 1. Juli 2026
Die Qualifikationsanforderungen traten am 1. August 2024 in Kraft und setzten für die Umsetzung eine Übergangsfrist von zwölf Monaten – im Dokument selbst steht deshalb der 1. August 2025. Dieses Datum ist überholt. Die Rehabilitationsträger haben die Frist trägerübergreifend bis zum 30. Juni 2026 verlängert, wie der Verband der Ersatzkassen mitteilt; verbindlich umzusetzen sind die Anforderungen seit dem 1. Juli 2026. Wer nur das PDF liest, nennt also eine Frist, die um elf Monate danebenliegt.
Diese Verlängerung betrifft ausschließlich die Leitung des Funktionstrainings. Für Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Rehabilitationssport gilt sie nicht: Deren Anforderungen sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und lösten die Fassung von 2012 ab.
Für bereits tätige Gruppenleitungen gibt es einen Bestandsschutz. Wer die Funktion bisher ohne eine der aufgeführten Grundqualifikationen ausübt, darf sie weiterführen, sofern die Anerkennung als Gruppenleitung vor dem 1. August 2024 vorlag. Die Pflicht zur Zusatzausbildung und zur Aufrechterhaltung der Qualifikation bleibt davon unberührt – der Bestandsschutz ersetzt den Basis-Lehrgang nicht.
Einzelfallprüfung, Studierende, Kinder- und Jugendgruppen
Abschlüsse, die in der Übersicht fehlen, sind damit nicht ausgeschlossen. Kommt eine Grundqualifikation nach Ziffer 13.2 in Betracht, können die anerkennenden Stellen im Einzelfall prüfen. Sie müssen sich dabei an der Übersicht und an den Curricula der dort berücksichtigten Qualifikationen orientieren, und die Prüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Studierende und Auszubildende der gelisteten Studien- und Ausbildungsgänge können nach Einzelfallprüfung zur Zusatzausbildung zugelassen werden, sobald sie zwei Drittel der regulären Ausbildungszeit absolviert haben. Das Zertifikat und damit die Berechtigung zur Leitung gibt es aber erst nach Abschluss der Grundqualifikation.
Für Gruppen mit Kindern und Jugendlichen verlangt Ziffer 13.6 der Rahmenvereinbarung zusätzlich die erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten und ein erweitertes Führungszeugnis, das in Abständen von fünf Jahren vorzulegen ist.
Wie viele Teilnehmende eine Leitung betreuen darf, regelt Ziffer 10.1: höchstens 15 je Therapeutin oder Therapeut beziehungsweise je Übungsleiterin oder Übungsleiter. Geringfügige Überschreitungen sind in Ausnahmefällen zulässig und gegenüber den Rehabilitationsträgern zu begründen. Wächst eine Gruppe darüber hinaus, braucht sie eine zweite qualifizierte Leitung – die Zahl bemisst sich pro anleitender Person, nicht pro Übungsveranstaltung. Eine Übungsveranstaltung soll bei Trockengymnastik mindestens 30 Minuten dauern, bei Wassergymnastik mindestens 20 Minuten; angesetzt werden bis zu zwei, mit besonderer Begründung höchstens drei Veranstaltungen pro Woche.
Gültigkeit und Fortbildung
Die im Anerkennungsverfahren ausgestellten Bescheinigungen sind auf vier Jahre befristet. In diesem Zeitraum sind fachbezogene Fortbildungen im Umfang von mindestens 10 Lerneinheiten nachzuweisen. Im Rehabilitationssport liegt dieselbe Frist bei vier Jahren, dort mit 15 Lerneinheiten Fortbildung und mit einer verkürzten Frist von zwei Jahren für Herzgruppenleitungen.
Die Sport- und Physiotherapie Aequilibrium in Berlin-Hellersdorf bietet Funktionstraining im eigenen Zentrum an. Fragen zur Anerkennung einer konkreten Qualifikation beantwortet die anerkennende Stelle, die für die jeweilige Gruppe zuständig ist – die Anerkennung kann nach Ziffer 8 der Rahmenvereinbarung von den Rehabilitationsträgern vertraglich auf Dritte oder auf Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene übertragen sein.