Rehabilitationssport steht im Sozialgesetzbuch, nicht in einer Preisliste. Wer eine ärztliche Verordnung hat und die Bewilligung seiner Kasse, zahlt für die Übungsstunden nichts: keine Zuzahlung, keine Eigenbeteiligung, keine Vorauszahlung. Bei einem Rezept über Krankengymnastik oder Massage ist das anders – dort leisten Erwachsene eine gesetzliche Zuzahlung. Woher der Unterschied kommt, was die Kasse stattdessen an wen zahlt und in welchen Fällen doch Ihr eigenes Geld im Spiel ist, steht hier.
Die Grundlage für alles Folgende ist die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Maßgeblich ist die Fassung vom Januar 2022: Sie ist nach ihrer Ziffer 19.1 am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat die alte Vereinbarung vom 1. Oktober 2003 in der Fassung vom 1. Januar 2011 abgelöst. Wer ein Merkblatt in der Hand hält, das sich auf die Fassung von 2011 beruft, liest einen überholten Stand.
Wer an wen zahlt
Das Geld fließt nicht über Ihr Konto. Nach Ziffer 17.1 der Rahmenvereinbarung rechnet der Rehabilitationsträger – bei den meisten Teilnehmerinnen und Teilnehmern die gesetzliche Krankenkasse – direkt mit dem Träger der Rehabilitationssportgruppe ab, teilweise über beauftragte Dritte im maschinellen Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V. Die Übungsveranstaltungen finden in der Einrichtung statt, die die Gruppe trägt; bei uns ist das unser Rehabilitationssportzentrum in Hellersdorf.
Ihr Beitrag zur Abrechnung ist eine Unterschrift. Ziffer 17.2 verlangt einen Teilnahmenachweis durch Unterschrift der teilnehmenden Person für jede einzelne Übungsveranstaltung. Diese Liste ist der Beleg, auf dem die Vergütung beruht – deshalb wird sie in jeder Stunde herumgereicht.
Warum keine Zuzahlung anfällt
Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in § 61 SGB V geregelt, und zwar nach Leistungsarten sortiert: 10 Prozent des Abgabepreises bei Arzneimitteln, mindestens 5 und höchstens 10 Euro; 10 Euro je Kalendertag bei stationärer Behandlung; bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege 10 Prozent der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Krankengymnastik, Manuelle Lymphdrainage und Massagen sind Heilmittel und fallen unter die letzte Zeile.
Rehabilitationssport gehört in keine dieser Kategorien. Er ist eine ergänzende Leistung nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX, das Funktionstraining nach Nummer 4 derselben Vorschrift. Ziffer 1.1 der Rahmenvereinbarung nennt dazu die jeweilige Anschlussnorm des zuständigen Trägers, für die gesetzlichen Krankenkassen § 43 SGB V. In der Aufzählung des § 61 SGB V taucht diese Leistungsart nicht auf, und ohne gesetzliche Anordnung gibt es keine Zuzahlung.
Genau so steht es in Ziffer 16.5 der Rahmenvereinbarung: Nach § 31 SGB I ist es nicht zulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen oder Vorauszahlungen von den Teilnehmenden zu fordern. § 31 SGB I ist der Vorbehalt des Gesetzes – Rechte und Pflichten im Sozialrecht dürfen nur begründet werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ergänzend verweist Ziffer 16.5 auf § 32 SGB I: Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs abweichen, sind nichtig. Ein Formular, mit dem Sie einen Eigenanteil für die verordneten Einheiten unterschreiben, wäre also wirkungslos.
Was die Kasse je Übungseinheit zahlt
Einen bundesweit gültigen Betrag je Übungseinheit gibt es nicht. Ziffer 16.1 der Rahmenvereinbarung überlässt die Vergütung Verträgen zwischen den Bundes- und Landesorganisationen der Gruppenträger und den Rehabilitationsträgern und erlaubt ausdrücklich Pauschalen. Wie hoch der Satz ausfällt, hängt damit vom Kostenträger und von dem Vertrag ab, der für die jeweilige Einrichtung gilt. Wer im Netz eine glatte Zahl „pro Einheit“ findet, liest in aller Regel einen einzelnen Landesvertrag oder eine Anbieterangabe.
Ein Kostenträger veröffentlicht seine Sätze vollständig: die Deutsche Rentenversicherung Bund. Ab dem 1. Januar 2026 vergütet sie je Übungseinheit 7,24 Euro im allgemeinen Rehabilitationssport, 11,27 Euro im Herzsport, 9,71 Euro beim Rehabilitationssport im Wasser und 10,74 Euro beim Rehabilitationssport für Kinder; im Funktionstraining sind es 5,91 Euro für Trockengymnastik und 8,72 Euro für Warmwassergymnastik (Stand Juli 2026). Diese Beträge binden die Rentenversicherung und sonst niemanden – was Ihre Krankenkasse zahlt, steht in deren Vertrag mit der Einrichtung. Zweierlei zeigen die Zahlen trotzdem: die Größenordnung, um die es geht, und dass es sich um Geld handelt, das die Einrichtung erhält.
Die vier Fälle, in denen doch privat gezahlt wird
Die bewilligten Einheiten sind aufgebraucht
In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports nach Ziffer 4.4.1 in der Regel 50 Übungseinheiten in einem Zeitraum von 18 Monaten. Bei schweren Beeinträchtigungen, etwa infantiler Zerebralparese, Querschnittlähmung oder Doppelamputationen, können 120 Übungseinheiten in 36 Monaten bewilligt werden. Für Herzgruppen gelten 90 Einheiten in 24 Monaten, für Kinder und Jugendliche mit Herzerkrankungen 120 Einheiten in 24 Monaten (Ziffer 4.4.2). Funktionstraining läuft in der Regel zwölf Monate, bei entzündlich rheumatischen Erkrankungen, schweren Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie-Syndromen und Osteoporose 24 Monate (Ziffer 4.4.3).
Alle diese Angaben sind laut Ziffer 4.1 Richtwerte, von denen nach individueller Prüfung abgewichen werden kann. Zwei Grenzen sind trotzdem hart: Die einzelne Verordnung erstreckt sich nach Ziffer 14.3 im Allgemeinen auf bis zu zwei, mit besonderer Begründung höchstens drei Übungsveranstaltungen je Woche. Und nicht wahrgenommene Einheiten verfallen – eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum ist nach Ziffer 15.2 grundsätzlich nicht zulässig.
Was danach kommt, benennt die Vereinbarung selbst. Ziel des Rehabilitationssports ist nach Ziffer 2.2, Teilnehmende in die Lage zu versetzen, langfristig selbstständig weiter zu trainieren, zum Beispiel durch weiteres Sporttreiben in der bisherigen Gruppe oder im Verein „auf eigene Kosten“. Das Ende der Bewilligung ist im System damit von vornherein angelegt.
Sie beginnen vor der Bewilligung
Ziffer 15.1 ist eindeutig: Rehabilitationssport und Funktionstraining sind vor dem Beginn durch den Rehabilitationsträger zu bewilligen, und das gilt auch für jede weitere Verordnung. Wer ohne diese Bewilligung anfängt, trainiert auf eigenes Risiko – für Einheiten vor der Genehmigung gibt es keine Abrechnungsgrundlage. Welche Angaben die Verordnung enthalten muss, steht im Beitrag zum Verordnungsformular Muster 56; wie Sie die Verordnung anschließend bei Ihrer Kasse einreichen, im Beitrag zum Antrag bei der Krankenkasse.
Die Einrichtung hat keinen Vertrag mit Ihrer Kasse
Die Techniker Krankenkasse formuliert die Kostenfreiheit ausdrücklich mit Bezug auf Leistungsanbieter, mit denen sie Verträge geschlossen hat: „Für Sie entsteht kein Eigenanteil.“ Diese Bindung an die Vertragslage ist der praktisch wichtigste Punkt bei der Auswahl einer Gruppe. Nach Ziffer 15.3 soll der Rehabilitationssport ohnehin in der Gruppe stattfinden, die dem Wohn- oder Arbeitsort am nächsten liegt, wobei berechtigten Wünschen zu entsprechen ist.
Sie sind privat krankenversichert
Die Rahmenvereinbarung ist ein Werk der gesetzlichen Sozialleistungsträger: geschlossen haben sie die gesetzlichen Krankenkassen, die Unfallversicherungs- und Rentenversicherungsträger, die Alterssicherung der Landwirte und die Träger der Kriegsopferversorgung, dazu die maßgeblichen Sport- und Selbsthilfeverbände und die Kassenärztliche Bundesvereinigung. Private Krankenversicherungen gehören nicht dazu. Für sie gilt § 192 Absatz 1 VVG, wonach der Versicherer die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung „im vereinbarten Umfang“ erstattet – maßgeblich ist also allein der Tarif. Klären Sie die Erstattung vor der ersten Stunde schriftlich mit Ihrem Versicherer.
Vereinsbeitrag, Sportkleidung, Zusatzangebote
Eine Mitgliedschaft in der Gruppe oder im Verein ist für die Teilnahme während der Dauer der Verordnung nicht verpflichtend; die Rehabilitationsträger empfehlen sie lediglich auf freiwilliger Basis (Ziffer 16.4). Freiwillige Mitgliedsbeiträge sind möglich, die Rehabilitationsträger können sie aber nicht übernehmen. Ebenso zulässig ist die freiwillige Inanspruchnahme kostenpflichtiger Zusatzleistungen der Einrichtung. Die Grenze verläuft bei der Freiwilligkeit: Was Bedingung für die verordnete Teilnahme wäre, fällt unter das Verbot aus Ziffer 16.5.
Persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung zahlen Sie selbst; Trainingsanzug, Sportschuhe und Badebekleidung nennt Ziffer 16.3 beispielhaft. Die für die Übungen notwendigen Sport- und Trainingsgeräte stellt dagegen die Gruppe, ihre Anschaffung und Benutzung ist durch die Vergütung nach Ziffer 16.1 abgegolten.
Was die Kassen unterschiedlich handhaben
Bei der Zuzahlung gibt es keinen Spielraum: Das Verbot folgt aus § 31 SGB I, und § 32 SGB I versperrt abweichende Vereinbarungen. Unterschiedlich ist, wie deutlich die Kassen das sagen. Die TK schreibt den fehlenden Eigenanteil auf ihre Leistungsseite; die bundesweite Seite des AOK-Systems nennt zwar den Umfang von 50 Übungseinheiten in 18 Monaten und zwölf Monaten Funktionstraining, äußert sich zur Kostenbeteiligung aber nicht und verweist für die Leistungen auf die regional zuständige AOK.
Spielraum besteht dagegen beim Umfang. Da Ziffer 4.1 ausdrücklich Richtwerte setzt, entscheidet die Kasse im Einzelfall, wie viele Einheiten sie bewilligt – und bei einer Bewilligung von weniger als 50 Einheiten verkürzt sich nach Ziffer 4.4.1 auch der Zeitraum entsprechend. Vor der ersten Übungsstunde sind deshalb zwei Dinge zu klären: ob die Einrichtung mit Ihrer Kasse abrechnet und wie viele Einheiten auf Ihrem Bewilligungsschreiben stehen.