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Ablauf

Rehasport: wie viele Einheiten, über welchen Zeitraum – und was bei Fehlzeiten passiert

Der Regelfall sind 50 Übungseinheiten in 18 Monaten, festgelegt in der BAR-Rahmenvereinbarung in der Fassung vom 1. Januar 2022, samt der Ausnahmen mit 120 Einheiten in 36 Monaten. Dazu: wie oft pro Woche teilgenommen wird, was mit versäumten Terminen passiert und wann eine Folgeverordnung möglich ist.

7 Min. Lesezeit 27. Juli 2026 Rüdiger Schröder

Auf der Verordnung steht eine Zahl, und meistens ist es die 50. Sie stammt weder von der Praxis noch von der Krankenkasse, sondern aus der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Sie regelt bundesweit, in welchem Umfang Rehabilitationssport als ergänzende Leistung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX erbracht wird. Maßgeblich ist die Fassung vom 1. Januar 2022; sie hat die Vereinbarung von 2003 in der Fassung von 2011 abgelöst, und auch der Verband der Ersatzkassen führt sie als die geltende.

50 Übungseinheiten in 18 Monaten – der Regelfall

In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports in der Regel 50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden können. So steht es in Ziffer 4.4.1. Beide Zahlen sind ausdrücklich Richtwerte: Die Vereinbarung stellt ihrem Leistungskapitel den Satz voran, dass von den Angaben zum Umfang der Leistungen auf der Grundlage individueller Prüfung nach den Erfordernissen des Einzelfalls abgewichen werden kann. Bewilligt die Kasse weniger als 50 Einheiten, ist der Zeitraum von 18 Monaten angemessen zu verkürzen.

Der inhaltliche Maßstab dahinter ist kein Kontingent, sondern eine Frage der Anleitung: Rehabilitationssport ist so lange erforderlich, wie Sie während der Übungsveranstaltungen auf die fachkundige Leitung der Übungsleiterin oder des Übungsleiters angewiesen sind, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen. Was die Kasse dabei übernimmt und was nicht, ist ein eigenes Thema – die Zahlen dazu stehen unter Rehasport und Krankenkasse: Kosten und Kostenübernahme.

Die 50 gelten für die häufigste Konstellation, also die gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger. Zahlt die gesetzliche Rentenversicherung, wird der Rehasport in der Regel bis zu sechs Monate, längstens bis zu zwölf Monate übernommen (Ziffer 4.2). In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Dauer des Anspruchs grundsätzlich nicht begrenzt, die Verordnung wird dort jeweils für ein halbes Jahr ausgestellt, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr (Ziffern 4.3 und 14.4).

Wann es 120 Einheiten in 36 Monaten sind

Für eine Reihe von Erkrankungen sieht die Rahmenvereinbarung einen erweiterten Leistungsumfang von insgesamt 120 Übungseinheiten in 36 Monaten vor. Begründet wird das mit den oft schweren Beeinträchtigungen der Mobilität oder Selbstversorgung und den dadurch nötigen komplexen Übungen. Ziffer 4.4.1 listet dafür 16 Punkte, darunter Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Morbus Bechterew, Muskeldystrophie, Asthma bronchiale, COPD, Mukoviszidose, Querschnittlähmung und schwere Lähmungen, Folgen organischer Hirnschädigungen etwa nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, Polyneuropathie, dialysepflichtiges Nierenversagen sowie Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen.

Die Aufzählung ist mit „insbesondere“ eingeleitet und damit nicht abschließend. Auf dem Verordnungsformular gibt es zusätzlich das Feld „andere vergleichbare Krankheit(en)“; wird es angekreuzt, muss die Ärztin oder der Arzt angeben, aus welcher Erkrankung und welcher schweren Beeinträchtigung der Mehrbedarf folgt.

Zwei weitere Sonderfälle stehen daneben. Beim Rehabilitationssport in Herzgruppen bei chronischen Herzkrankheiten beträgt der Leistungsumfang 90 Übungseinheiten in 24 Monaten, bei herzkranken Kindern und Jugendlichen 120 Übungseinheiten in 24 Monaten; eine weitere Verordnung umfasst dort jeweils 45 Übungseinheiten in zwölf Monaten (Ziffer 4.4.2). Und wenn kognitive oder psychische Beeinträchtigungen die langfristige Durchführung des Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder noch nicht zulassen, ist nach Einzelfallprüfung eine längere Leistungsdauer möglich, wobei die Erst- und die weiteren Verordnungen in der Regel 120 Übungseinheiten in 36 Monaten nicht überschreiten sollen (Ziffer 4.4.4).

Das Funktionstraining folgt einer anderen Logik: Es wird nicht in Einheiten, sondern in Monaten verordnet – in der Regel zwölf Monate, bei schweren Beeinträchtigungen durch chronisch entzündlich-rheumatische Erkrankungen, schwere Polyarthrosen, Kollagenosen, Fibromyalgie-Syndrome und Osteoporose 24 Monate (Ziffer 4.4.3).

Wie oft pro Woche

Die einzelne Verordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf bis zu zwei, mit besonderer Begründung höchstens drei Übungsveranstaltungen je Woche (Ziffer 14.3). Eine Übungsveranstaltung soll grundsätzlich mindestens 45 Minuten dauern, beim Rehabilitationssport in Herzgruppen mindestens 60 Minuten (Ziffer 9.3).

Daraus ergibt sich, warum die 18 Monate großzügiger wirken, als sie sind. Bei einem Termin pro Woche sind 50 Einheiten nach etwa 50 Wochen aufgebraucht, also nach knapp einem Jahr; die restliche Zeit ist Puffer für Urlaub, Krankheit, Feiertage und Schließzeiten der Übungsstätte. Wer zweimal wöchentlich teilnimmt, hat das Kontingent nach gut einem halben Jahr ausgeschöpft. Der Zeitraum verlängert die Zahl der Einheiten nicht, er begrenzt sie.

Der Rehasport findet in festen Gruppen statt: Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer treffen sich zu einer bestimmten Zeit an einem festgelegten Ort, und die Leitung kontrolliert und dokumentiert je Übungsveranstaltung die Anwesenheit. Der Wechsel zwischen Gruppen ist deshalb nicht beliebig möglich, sondern an Gründe gebunden, etwa Schichtarbeit oder eine für den eigenen Gesundheitszustand ungeeignete Gruppe (Anlage 3). Welcher Wochentermin für Sie realistisch ist, hängt am Plan der Einrichtung – hier finden Sie unsere Rehasport-Gruppen in Berlin-Hellersdorf.

Versäumte Termine

Eine bundeseinheitliche Fehlzeitenregel existiert nicht. In der Rahmenvereinbarung steht keine Quote, keine erlaubte Zahl von Fehlterminen und keine Grenze, ab der eine Verordnung automatisch verfällt. Wer eine solche Zahl genannt bekommt, hört eine Regel der Kasse, des jeweiligen Vertrags auf Landesebene oder der Einrichtung – nicht die Rahmenvereinbarung.

Was dort tatsächlich steht, sind zwei Punkte mit spürbarer Wirkung. Erstens Ziffer 15.2: Nimmt ein Mensch an den ihm für einen bestimmten Zeitraum bewilligten Übungsveranstaltungen nicht teil, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig. Versäumte Einheiten sind damit verbraucht, und der Bewilligungszeitraum verlängert sich nicht. Ausdrücklich gilt das auch für die vorübergehende Schließung von Übungsstätten wie Sporthallen oder Bädern: Sie führt weder zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme noch zu einer Verlängerung der Leistungsdauer.

Zweitens die Gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme in Anlage 2. Danach sollen Unterbrechungen auf begründete Ausnahmefälle begrenzt bleiben, genannt sind Urlaubsreisen, ein Krankenhaus- oder Rehabilitationsklinikaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit. Bei nichtbegründeter Unterbrechung ist der Leistungserbringer berechtigt, den Rehabilitationssport abzubrechen und die bis dahin durchgeführten Leistungen abzurechnen; dabei ist der Lebenshintergrund zu berücksichtigen, wozu die Vereinbarung relevante ärztliche Diagnosen, die Pflege von Angehörigen und die Krankheit des Kindes zählt. Ein Abbruch muss dem Rehabilitationsträger gesondert gemeldet werden.

Praktisch heißt das: Ausschlaggebend ist der Grund der Unterbrechung, den die Einrichtung kennen muss. Die Teilnahme wird ohnehin dokumentiert – der Teilnahmenachweis erfolgt grundsätzlich durch Unterschrift für jede Übungsveranstaltung, abweichende Verfahren können vertraglich geregelt werden (Ziffer 17.2).

Folgeverordnung

Ist das Kontingent ausgeschöpft, ist eine weitere Verordnung möglich, aber sie ist kein Automatismus. Auf dem Formular Muster 56 wird die Folgeverordnung angekreuzt, und im Freitextfeld ist zu begründen, warum die versicherte Person nicht oder noch nicht in der Lage ist, die erlernten Übungen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen – so die Vordruckerläuterungen zu Muster 56 und Ziffer 14.2 der Rahmenvereinbarung. Dahinter steht das erklärte Ziel der Leistung, nämlich Hilfe zur Selbsthilfe: Sie sollen am Ende in der Lage sein, ein angemessenes Übungsprogramm eigenständig fortzuführen.

Genehmigt werden muss auch die Folgeverordnung, und zwar vor Beginn (Ziffer 15.1). Wie das Formular aufgebaut ist und wer welches Feld ausfüllt, steht in Rehasport-Verordnung: Formular 56 richtig ausfüllen.

Eine Frist, bis wann Sie nach dem Ausstellungsdatum mit dem Rehasport begonnen haben müssen, nennt die Rahmenvereinbarung für die Krankenversicherung nicht, und in den Vordruckerläuterungen zu Muster 56 steht ebenfalls keine. Geregelt ist nur der Anschlussfall in der Rentenversicherung: Dort wird der Rehabilitationssport übernommen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation beginnt (Ziffer 1.2). Einzelne Kassen arbeiten trotzdem mit eigenen Fristen für die Einreichung oder den Beginn. Klären Sie das bei Ihrer Kasse, bevor die Verordnung mehrere Wochen liegen bleibt.

Wer legt was fest

Die Rahmenvereinbarung setzt den Rahmen mit Richtwerten. Die Krankenkasse entscheidet über den Einzelfall: Sie genehmigt vor Beginn und darf vom Richtwert nach individueller Prüfung abweichen. Vergütung und Abrechnung werden zwischen den Bundes- und Landesorganisationen der Träger von Rehabilitationssportgruppen und den Rehabilitationsträgern vertraglich geregelt (Ziffer 16.1). Die Einrichtung schließlich legt Gruppen und Zeiten fest, führt die Anwesenheitskontrolle und meldet einen Abbruch an den Rehabilitationsträger. Wenn Auskünfte zum Rehasport auseinandergehen, liegt es fast immer daran, dass drei verschiedene Ebenen zitiert werden.

Häufige Fragen

Rehasport: wie oft und wie lange zahlt die Krankenkasse?

In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang in der Regel 50 Übungseinheiten, die innerhalb von 18 Monaten in Anspruch genommen werden können. Das steht in Ziffer 4.4.1 der Rahmenvereinbarung der BAR in der Fassung vom 1. Januar 2022. Beide Zahlen sind ausdrücklich Richtwerte, von denen die Kasse nach individueller Prüfung des Einzelfalls abweichen kann. Bei bestimmten Erkrankungen sind 120 Übungseinheiten in 36 Monaten vorgesehen, in Herzgruppen 90 Übungseinheiten in 24 Monaten.

Wie oft darf man beim Rehasport fehlen?

Eine bundeseinheitliche Zahl gibt es nicht: Die Rahmenvereinbarung nennt keine Fehlzeitenquote und keine Grenze, ab der eine Verordnung verfällt. Geregelt ist zweierlei. Versäumte Übungsveranstaltungen können nicht auf einen späteren Zeitraum übertragen werden (Ziffer 15.2), und Unterbrechungen sollen auf begründete Ausnahmefälle beschränkt bleiben, etwa Urlaubsreisen, Klinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit (Anlage 2). Bei nichtbegründeter Unterbrechung darf die Einrichtung den Rehasport abbrechen und die bis dahin durchgeführten Einheiten abrechnen.

Wie oft in der Woche findet Rehasport statt?

Die einzelne Verordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf bis zu zwei Übungsveranstaltungen je Woche, mit besonderer Begründung auf höchstens drei (Ziffer 14.3 der Rahmenvereinbarung). Eine Übungsveranstaltung soll mindestens 45 Minuten dauern, beim Rehabilitationssport in Herzgruppen mindestens 60 Minuten (Ziffer 9.3). Bei einem Termin pro Woche reichen 50 Einheiten rechnerisch für knapp ein Jahr; die 18 Monate lassen Raum für Urlaub, Krankheit und Feiertage.

Verfallen nicht genutzte Rehasport-Einheiten?

Ja. Nimmt jemand an den für einen bestimmten Zeitraum bewilligten Übungsveranstaltungen nicht teil, ist eine Übertragung auf einen späteren Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig (Ziffer 15.2 der Rahmenvereinbarung). Wer von 50 bewilligten Einheiten in 18 Monaten nur 30 nutzt, verliert die übrigen, und der Zeitraum verlängert sich nicht. Auch die vorübergehende Schließung einer Übungsstätte verlängert die Leistungsdauer nicht (Anlage 2).

Wie oft ist Rehasport verordnungsfähig?

Folgeverordnungen sind möglich, aber begründungspflichtig. Auf dem Formular Muster 56 ist die Folgeverordnung anzukreuzen, und im Freitextfeld muss stehen, warum die versicherte Person die erlernten Übungen noch nicht selbstständig und eigenverantwortlich durchführen kann (Ziffer 14.2 der Rahmenvereinbarung). Auch eine Folgeverordnung muss die Krankenkasse vor Beginn genehmigen. Bei kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen sollen Erst- und weitere Verordnungen jeweils 120 Übungseinheiten in 36 Monaten nicht überschreiten.

Wie schnell muss man nach der Verordnung mit dem Rehasport beginnen?

Für die gesetzliche Krankenversicherung nennt die Rahmenvereinbarung keine Frist, bis wann der Rehasport begonnen sein muss; in den Vordruckerläuterungen zu Muster 56 steht ebenfalls keine. Eine Frist ist nur für die Rentenversicherung geregelt: Dort muss der Rehabilitationssport innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation beginnen (Ziffer 1.2). Fest steht in jedem Fall, dass die Genehmigung der Krankenkasse vor Beginn vorliegen muss. Einzelne Kassen setzen darüber hinaus eigene Fristen, deshalb lohnt die Nachfrage dort.

Quellen

  1. Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining · Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) · Stand Fassung vom 1. Januar 2022
  2. § 64 SGB IX – Ergänzende Leistungen · Bundesministerium der Justiz / juris · Stand abgerufen Juli 2026
  3. Rehabilitationssport und Funktionstraining · Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) · Stand abgerufen Juli 2026
  4. Vordruckerläuterungen zu Muster 56 – Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / für Funktionstraining · Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern · Stand Stand 3. Januar 2023

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