Auf dem Blatt, das Sie aus der Sprechstunde mitnehmen, steht nicht „Verordnung“. Es steht „Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport / für Funktionstraining“, und in der Ecke die Nummer des Vordrucks: Muster 56. Der Unterschied klingt nach Wortklauberei, entscheidet aber über den nächsten Schritt. Ein Rezept lösen Sie ein. Einen Antrag stellen Sie – und über Anträge entscheidet jemand.
Im Alltag hat sich „Rehasport-Verordnung“ eingebürgert, in Praxen hört man auch „Formular 56“ oder „Rehasport-Rezept“. Gemeint ist immer dasselbe Blatt. Falsch ist die Bezeichnung nicht: § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Sozialgesetzbuchs nennt als Leistung den „ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung“. Nur trägt der Vordruck diese Überschrift eben nicht.
Muster 56: ein Blatt, zwei Unterschriften
Rehabilitationssport und Funktionstraining sind ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB IX in Verbindung mit § 43 SGB V. Sie sind kein Heilmittel. Deshalb läuft der Rehasport auch nicht über den Heilmittelvordruck, und deshalb greift die Zuzahlungsregel für Heilmittel hier nicht. Der Deutsche Behindertensportverband weist Ärztinnen und Ärzte zusätzlich darauf hin, dass eine Verordnung auf Muster 56 das Heilmittelbudget der Praxis nicht belastet – ein Argument, das bei der Bitte um das Formular manchmal weiterhilft.
Der Vordruck hat zwei Teile. Den oberen füllt die Praxis aus. In den Vordruckerläuterungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung steht dazu ein Satz, der die Rollen klarstellt: Mit Hilfe des Musters 56 können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zum Antrag der oder des Versicherten Stellung nehmen. Antragsteller sind also Sie. Den unteren Teil füllen Sie selbst aus und unterschreiben ihn, bevor das Blatt zur Krankenkasse geht.
Wer die Verordnung ausstellt
Ausstellen kann sie die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt – Hausarztpraxis oder Facharztpraxis, eine Einschränkung auf bestimmte Fachgruppen enthält die Rahmenvereinbarung nicht. Eine Ausnahme betrifft die Rentenversicherung: Wenn die Deutsche Rentenversicherung zahlt, wird der Rehabilitationssport im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation durch die Ärztin oder den Arzt der Reha-Einrichtung verordnet.
Welche Fassung gilt
Die Regeln stehen in der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Die aktuelle Fassung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und hat die Vereinbarung vom 1. Oktober 2003 in der Fassung vom 1. Januar 2011 abgelöst (Ziffer 19.1). Für alle ab dem 1. Januar 2022 ausgestellten Verordnungen gilt die neue Fassung.
Der Vordruck wurde daraufhin angepasst: Das Muster 56 in seiner heutigen Form gilt seit dem 1. Januar 2023. Wenn Ihnen jemand einen älteren Bogen in die Hand drückt, lohnt der Blick auf das Formular – ältere Fassungen kennen die erweiterten Angaben zum Teilhabebedarf und zur Leistungsdauer noch nicht.
Was die Ärztin oder der Arzt eintragen muss
Ziffer 14.2 der Rahmenvereinbarung zählt die Pflichtangaben auf. Auf dem Blatt müssen stehen:
- die Diagnose nach ICD-10-GM, bei Bedarf ergänzt um Nebendiagnosen
- die Gründe und Ziele, weshalb Rehabilitationssport oder Funktionstraining erforderlich ist, mit Angaben zu den Funktionseinschränkungen und zur psychischen und physischen Belastbarkeit
- die Dauer der Maßnahme
- eine Empfehlung, welche Sportart oder Trainingsart geeignet ist
- bei weiteren Verordnungen die Begründung, warum Sie die erlernten Übungen noch nicht selbstständig durchführen können
- bei schwerstbehinderten Menschen der erhöhte Teilhabebedarf
Die Vordruckerläuterungen werden konkreter. Rehabilitationssport und Funktionstraining lassen sich nicht gemeinsam auf einem Blatt beantragen. Bei den Schädigungen ist die Auswirkung auf den Alltag zu dokumentieren, im Beispiel der KBV: „eingeschränkte Gehfähigkeit aufgrund Coxarthrose re.“. Angekreuzt werden darf nur eine Rehabilitationssportart. Beim Funktionstraining stehen Trocken- und Wassergymnastik zur Wahl, die bei medizinischer Notwendigkeit auch zusammen verordnet werden können. Und die Praxis trägt ein, wie viele Übungsveranstaltungen pro Woche sie empfiehlt: eine oder zwei, mit Begründung höchstens drei.
Der Umfang selbst wird angekreuzt, nicht frei geschrieben. Für den Rehabilitationssport sind in der gesetzlichen Krankenversicherung 50 Übungseinheiten in 18 Monaten der Richtwert, bei den in der Rahmenvereinbarung aufgezählten schweren Erkrankungen 120 Übungseinheiten in 36 Monaten; für das Funktionstraining sind es zwölf Monate, in Herzgruppen gelten eigene Werte. Weicht die Praxis davon ab, muss sie die abweichende Zahl in ein eigenes Feld eintragen. Welcher Wert für welche Situation vorgesehen ist, steht ausführlich in unserem Beitrag dazu, wie oft und wie lange Rehasport bewilligt wird.
Der Teil, den Sie selbst ausfüllen
Im unteren Feld tragen Sie den Leistungserbringer ein – also die Einrichtung oder den Verein mit Postleitzahl und Ort, bei der Sie teilnehmen möchten, etwa den Rehabilitationssport in unserem Zentrum. Falls Sie bereits an einer Gruppe teilnehmen, gehört auch das Datum dorthin. Danach unterschreiben Sie: Ohne Ihre Unterschrift ist der Antrag nicht vollständig. Beachten Sie dabei, dass Rehabilitationssport- und Funktionstrainingsgruppen nach Ziffer 8.1 der Rahmenvereinbarung eine Anerkennung brauchen. Ohne sie zahlt der Rehabilitationsträger nicht.
Wie lange die Verordnung gültig ist
Hier weicht die verbreitete Auskunft von den Primärquellen ab. Ein allgemeines Verfallsdatum für die ärztliche Verordnung enthält die Rahmenvereinbarung nicht. Ziffer 14.3 sagt lediglich, die einzelne Verordnung gelte für den Zeitraum, den die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt für notwendig hält – in der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der dort genannten Zeiträume.
Die viel zitierten drei Monate oder zwölf Wochen, in denen der Rehasport nach Ausstellung angeblich begonnen haben muss, stehen weder in der Rahmenvereinbarung noch in den Vordruckerläuterungen der KBV. Eine Drei-Monats-Frist gibt es in der Vereinbarung nur an einer Stelle, und sie meint etwas anderes: Ziffer 1.2 verlangt für Leistungen der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, dass der Rehabilitationssport innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der medizinischen Rehabilitation beginnt. Das ist eine Bedingung für die Zuständigkeit dieses Trägers, keine Haltbarkeitsangabe für das Formular.
Für die gesetzliche Krankenversicherung existiert keine bundeseinheitliche Frist zwischen Ausstellung und erster Übungsstunde. Ob Ihre Kasse eine eigene Frist ansetzt, erfahren Sie deshalb nur bei Ihrer Kasse – diese Auskunft ist belastbarer als jede Faustregel, die im Internet kursiert.
Fest steht dagegen, was mit dem bewilligten Zeitraum passiert: Er läuft. Nach Ziffer 15.2 ist es grundsätzlich unzulässig, bewilligte Übungsveranstaltungen, an denen Sie nicht teilgenommen haben, auf einen späteren Zeitraum zu übertragen. Wer die 50 Einheiten erst im 17. Monat ernsthaft angeht, verliert den Rest.
Was nach der Ausstellung passiert
Der Grundsatz steht in Ziffer 15.1: Rehabilitationssport und Funktionstraining sind vor dem Beginn durch den Rehabilitationsträger zu bewilligen, und das gilt auch für Folgeverordnungen. Die Vordruckerläuterungen der KBV sagen es aus Sicht der Praxis genauso – die Genehmigung ist vor dem Beginn einzuholen, durch die Versicherte oder den Versicherten. Wie Sie den Antrag einreichen und was Sie von der Kasse zurückbekommen, steht im Beitrag zum Antrag bei der Krankenkasse.
Von diesem Grundsatz gibt es regionale Ausnahmen. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns informierte ihre Mitglieder am 5. Juni 2024 darüber, dass die AOK Bayern ab dem 1. Januar 2024 – zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2025 – auf die Genehmigung von Muster-56-Vordrucken verzichtete: Versicherte konnten sich mit dem Blatt direkt an eine anerkannte Gruppe wenden. Ob diese Befristung verlängert wurde und ob Ihre Kasse ähnlich verfährt, ist eine Frage an Ihre Kasse, nicht an die Praxis.
Was Sie nichts kosten darf
Für die Teilnahme selbst dürfen Sie nicht zur Kasse gebeten werden. Ziffer 16.5 der Rahmenvereinbarung verweist auf § 31 SGB I: Neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen oder Vorauszahlungen von Teilnehmenden zu fordern, ist unzulässig; abweichende Vereinbarungen sind nach § 32 SGB I ebenfalls unwirksam. Eine Mitgliedschaft im Verein darf für die Dauer der Verordnung nicht zur Bedingung gemacht werden. Zusatzleistungen, die Sie freiwillig und in Kenntnis der Kosten dazubuchen, bleiben davon unberührt.
Wenn der Zeitraum endet
Läuft der bewilligte Zeitraum aus oder sind die Einheiten aufgebraucht, ist eine Folgeverordnung möglich. Sie wird auf demselben Vordruck angekreuzt und braucht eine Begründung im Freitextfeld: warum Sie das Übungsprogramm noch nicht oder noch nicht dauerhaft in Eigenverantwortung durchführen können. Danach beginnt der Weg von vorn, samt Bewilligung vor dem ersten Termin. Wer die Praxis erst am Tag der letzten Übungseinheit darauf anspricht, hat eine Lücke im Training, die niemand nachträglich schließt.