Die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining nennt weder einen Lehrgang noch eine Stundenzahl. Ziffer 12.1 verlangt lediglich, dass die Übungen von Übungsleiterinnen und Übungsleitern geleitet werden, die aufgrund eines besonderen Qualifikationsnachweises die Gewähr für eine fachkundige Anleitung und Überwachung der Gruppen bieten. Was als solcher Nachweis zählt, steht in einem zweiten Papier: den Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Die Rahmenvereinbarung gilt in der Fassung vom 1. Januar 2022, die Qualifikationsanforderungen seit dem 1. Januar 2020. Wer über die Lizenz nachdenkt, findet die Antwort auf die Frage nach der eigenen Vorbildung im zweiten Dokument, nicht im ersten.
Zwei Lizenzstufen, sechs Profile
Die Ausbildung läuft über den Deutschen Behindertensportverband (DBS) und seine Landesverbände. Ausgestellt werden Lizenzen des DOSB, die im gesamten Bereich des DOSB gültig sind. Nach den Richtlinien für die Ausbildung im DBS mit Stand 1. Januar 2025 ist das System modular aufgebaut und in Lerneinheiten zu 45 Minuten bemessen.
Die erste Lizenzstufe führt zur Lizenz „Übungsleiter/-in C Breitensport für Menschen mit Behinderung”. Sie besteht aus Block 10 mit 86 Lerneinheiten und Block 20 mit 34 Lerneinheiten, zusammen 120.
Darauf setzt die zweite Lizenzstufe auf, die Übungsleiter-B-Lizenz „Sport in der Rehabilitation”. Hier wird ein Profilblock gewählt:
- Block 30 – Orthopädie: 72 Lerneinheiten
- Block 40 – Innere Medizin: 102 Lerneinheiten
- Block 50 – Sensorik: 72 Lerneinheiten
- Block 60 – Neurologie: 72 Lerneinheiten
- Block 70 – Geistige Behinderung / Intellektuelle Beeinträchtigung: 72 Lerneinheiten
- Block 80 – Psychiatrie: 72 Lerneinheiten
Zugelassen wird zur zweiten Stufe, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine gültige C-Lizenz vorlegt. Die Ausbildungsmaßnahme für eine Lizenz muss grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen sein, Hospitationen, Selbststudium und Erste-Hilfe-Grundausbildung eingerechnet.
Die Lizenz gilt nur für den absolvierten Bereich
Die BAR-Übersicht ordnet jeder Qualifikation acht Spalten zu: Grundlagen, Orthopädie, Innere Medizin, Herzgruppe, Sensorik, Neurologie, geistige Behinderung, Psychiatrie. Die Übungsleiter-B-Lizenz „Sport in der Rehabilitation” berechtigt zur Leitung von Gruppen in den jeweils absolvierten Ausbildungsblöcken – wer das Profil Orthopädie hat, darf damit keine neurologische Gruppe anleiten.
Daneben führt die Tabelle enger geschnittene Profillizenzen auf, etwa „Sport bei Rheuma”, „Sport bei Osteoporose”, „Sport bei Wirbelsäulenerkrankungen”, „Sport in der Krebsnachsorge” und „Sport und Diabetes”. Sie berechtigen jeweils nur zur Leitung der genannten Indikationsgruppen. Herzgruppen bilden einen eigenen Strang, der auch über die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) führt.
Was Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten angerechnet wird
Hier liegt der praktisch wichtigste Teil der Tabelle. Die Berufsausbildung Physiotherapeut/-in ist in keinem Bereich als solche ausreichend – sie trägt in fünf Spalten das Kürzel „N*”. Das bedeutet nach der Legende der BAR: Die Anerkennung erfolgt bei Erfüllung definierter, erleichterter Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen sind beziffert. Verlangt werden Sonderlehrgänge für die Grundlagen mit mindestens 36 Lerneinheiten sowie für den jeweiligen Bereich mindestens
- 16 Lerneinheiten für Orthopädie,
- 24 Lerneinheiten für Innere Medizin,
- 36 Lerneinheiten für Herzgruppen,
- 16 Lerneinheiten für Neurologie.
Für das Profil Orthopädie summiert sich das auf 52 Lerneinheiten. Der reguläre Weg dorthin verlangt allein für den Grundlagenblock 10 bereits 86 Lerneinheiten. Für Sensorik, geistige Behinderung und Psychiatrie sieht die Tabelle dagegen keinen erleichterten Weg vor; dort steht ein schlichtes „N”. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sind mit denselben Werten eingestuft.
Ein Zusatz in den Bemerkungen wird leicht überlesen: Wer neben der Berufsausbildung eine akademische Ausbildung abgeschlossen hat, wird nach den Regeln für akademische Abschlüsse beurteilt. Und generell gilt nach der Einleitung des Dokuments, dass erworbene Lizenzen und Qualifikationsnachweise gegenüber Ausbildungsberufen und Studienabschlüssen vorrangig bewertet werden.
Auf der Ausbildungsseite bildet der DBS das ab: Seine Anerkennungsübersicht führt eigene Sonderlehrgänge für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten zu den Blöcken 10, 30, 40 und 60 auf. Die online abrufbare Fassung dieser Übersicht trägt allerdings den Dateistand 2017, während die Ausbildungsrichtlinien inzwischen den Stand 1. Januar 2025 haben. Verlässlich ist deshalb nur der Verfahrensweg: Nach Ziffer 9.4 der DBS-Richtlinien ist jede Verkürzung eine Einzelfallentscheidung auf Antrag, über die der zuständige Landes- oder Fachverband entscheidet.
Rehabilitationssport und Funktionstraining führt Aequilibrium im angeschlossenen Zentrum in Berlin-Hellersdorf selbst durch, daneben laufen die Praxisbehandlungen. Wer als Physiotherapeut:in bei uns arbeiten möchte, findet dort die Kontaktwege.
Sportwissenschaft und Sportlehramt: weniger, als viele erwarten
Die Tabelle unterscheidet schärfer, als es die Berufsbezeichnung vermuten lässt. Der Abschluss Diplom-Sportwissenschaftler/-in mit dem Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation erhält die weitreichendste Anerkennung des gesamten Dokuments; eine Einschränkung ist mit dem Hinweis auf eine konkrete Einzelfallprüfung versehen.
Für Bachelor- und Masterabschlüsse gilt das nicht. Sport- und bewegungswissenschaftliche Abschlüsse mit Schwerpunkt Prävention und Rehabilitation decken laut Tabelle nur die Spalte Grundlagen ab. Die BAR begründet das damit, dass eine generelle Aussage zu den Inhalten der verschiedenen Studiengänge derzeit nicht möglich sei; eine bereichsspezifische Anerkennung bleibt der Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Curriculums vorbehalten. Dasselbe Bild bei Diplomsportlehrerinnen und -lehrern, Sportlehrkräften mit Lehramt und dem Magister Sportwissenschaft: anerkannt sind die Grundlagen, der Indikationsbereich fehlt.
Was zur Lizenz noch dazugehört
Der Lehrgang allein reicht nicht. Für die Ausstellung verlangt der DBS zusätzlich einen Erste-Hilfe-Nachweis über mindestens 9 Lerneinheiten in Präsenz, der zum Zeitpunkt der Lizenzierung nicht älter als zwei Jahre sein darf, den unterzeichneten Ehrenkodex sowie einen Nachweis über Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einem Mitgliedsverein innerhalb des DBS. Zuständig ist die Stelle, bei der der entsendende Verein Mitglied ist; die Ausstellung erfolgt über das DOSB-Lizenzmanagementsystem.
Für den Rehabilitationssport mit Kindern und Jugendlichen verlangt Ziffer 12.2 der Rahmenvereinbarung zusätzlich die erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten und ein erweitertes Führungszeugnis in Abständen von fünf Jahren.
Die Lizenz ist befristet: vier Jahre, im Profil Innere Medizin zwei Jahre. Bei den Bescheinigungen der anerkennenden Stellen gilt dieselbe Staffelung, dort mit zwei Jahren für Herzgruppenleitungen. In diesem Zeitraum sind 15 Lerneinheiten Fortbildung nachzuweisen. Wie das Verfahren abläuft und was beim Überschreiten der Frist passiert, steht unter Rehasport-Übungsleiter-Lizenz verlängern.
Was von der Ausbildung online möglich ist
Eine Rehasport-Übungsleiter-Ausbildung, die vollständig online abläuft, lässt sich mit den DBS-Richtlinien nicht vereinbaren. Blended Learning ist zwar ausdrücklich erlaubt, jeder Block hat aber einen Mindestanteil in Präsenz: 51 von 86 Lerneinheiten in Block 10, 46 von 72 im Profil Orthopädie, 62 von 102 im Profil Innere Medizin. Pro Tag dürfen höchstens 12 Lerneinheiten in Präsenz und höchstens 8 Lerneinheiten als Online-Live-Seminar unterrichtet werden. Die Erste-Hilfe-Ausbildung muss ohnehin in Präsenz absolviert werden.
Wer ohne anerkannten Nachweis nicht anleiten darf
Die BAR-Tabelle enthält auch klare Ausschlüsse. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister stehen in allen acht Spalten auf „N” – ohne entsprechende Zusatzqualifikation ist keine Anerkennung vorgesehen. Für Qualifikationen, die gar nicht aufgeführt sind, bleibt die Einzelfallprüfung durch die anerkennende Stelle, die nachvollziehbar zu dokumentieren ist.
Die Folge trifft am Ende die Gruppe. Rehabilitationssportgruppen bedürfen nach Ziffer 8.1 der Anerkennung, und der Kriterienkatalog der Anlage 1 fragt ausdrücklich ab, ob die Anforderungen der Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Ohne anerkannte Übungsleitung gibt es keine anerkannte Gruppe und damit keine Abrechnung mit dem Rehabilitationsträger. Wer anerkennt, ist Ländersache: In Berlin nennt der Landessportbund Berlin drei zuständige Fachverbände – den Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin, den Berliner Turn- und Freizeitsportbund und die Berliner Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen. Auch die Vergütung ist nach Ziffer 16.1 vertraglich je Land geregelt und damit nicht bundeseinheitlich; die Größenordnungen stehen unter Verdienst als Rehasport-Übungsleiter.
Die Frist zum 30. Juni 2026 meint eine andere Gruppe
In Foren und auf Anbieterseiten taucht regelmäßig eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2026 auf, verbunden mit der Warnung, Übungsleiterinnen und Übungsleiter müssten bis dahin nachqualifizieren. Diese Frist betrifft die Leitung des Funktionstrainings, und sie steht nicht dort, wo die meisten sie vermuten: Für die Leitung sind am 1. August 2024 neue Qualifikationsanforderungen in Kraft getreten, und das Dokument der BAR selbst räumt dafür zwölf Monate ein, also bis zum 1. August 2025. Die Verlängerung bis zum 30. Juni 2026 mit verbindlicher Anwendung seit dem 1. Juli 2026 ist eine gemeinsame Festlegung der Rehabilitationsträger und nur über den Verband der Ersatzkassen belegt. Wer allein das BAR-Dokument zitiert, nennt eine um elf Monate zu frühe Frist. Für den Rehabilitationssport gilt sie nicht: Die Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport sind am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und haben die Fassung vom 1. Januar 2012 abgelöst. Eine spätere Übergangsfrist enthält das Dokument nicht.