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Zulassung & Recht

Physiotherapiepraxis mit Rehasport übernehmen: Anerkennung, Übungsleiter, Räume

Rehasport und Funktionstraining hängen an einer eigenen Anerkennung, die mit der Kassenzulassung nichts zu tun hat. Hier steht, wer sie in Berlin erteilt, was beim Inhaberwechsel gemeldet werden muss und was Gruppengröße, Räume und Vergütung für den Kauf bedeuten.

7 Min. Lesezeit 29. September 2026 Rüdiger Schröder

Wer eine Physiotherapiepraxis mit angeschlossenem Rehasport übernimmt, bekommt zwei Leistungsbereiche mit getrennten Regeln. Die Heilmittel rechnen Sie über Ihre eigene Kassenzulassung ab. Rehabilitationssport und Funktionstraining rechnen Sie nur ab, wenn jede einzelne Gruppe von einer anerkennenden Stelle anerkannt ist. In Berlin sind das für den Rehasport der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin (BSB), der Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund (BTFB) und für Herzsport die BGPR. Ob eine bestehende Anerkennung beim Inhaberwechsel weiterläuft, regeln weder die Rahmenvereinbarung der BAR noch die veröffentlichten Verfahrenshinweise des Deutschen Behindertensportverbands. Belegt ist, dass eine nicht gemeldete Änderung der Antragsdaten die Anerkennung ab dem Tag der Änderung ungültig macht. Diese Frage klären Sie deshalb schriftlich mit der anerkennenden Stelle, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben.

Die Rechtsgrundlage in Kürze

Rehabilitationssport und Funktionstraining sind ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 SGB IX. Wie sie erbracht werden, legt die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) fest, gültig in der Fassung vom 1. Januar 2022. Sie bindet Krankenkassen, Rentenversicherung und Unfallversicherung.

Für einen Käufer sind vier Ziffern entscheidend. Nach Ziffer 8.1 braucht jede Gruppe eine Anerkennung, und die anerkennenden Stellen prüfen die Strukturdaten mindestens alle zwei Jahre. Nach Ziffer 8.2 dürfen die Rehabilitationsträger die Anerkennung vertraglich auf Dritte übertragen. Ziffer 16.1 überlässt die Vergütung Verträgen zwischen den Verbänden der Gruppenträger und den Rehabilitationsträgern. Und nach Ziffer 17.1 rechnet der Träger der Gruppe mit dem Rehabilitationsträger ab. Für die Heilmittelzulassung gelten eigene Regeln, sie stehen in unserer Checkliste zur Praxisübernahme.

Wer in Berlin anerkennt

Der Landessportbund Berlin nennt drei Fachverbände, bei denen der Antrag gestellt wird: den BSB, den BTFB und die Berliner Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die nur für Herzsport zuständig ist. Vorausgesetzt werden eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft in einem dieser Verbände, eine Übungsleitung nach den Anforderungen der BAR, ärztliche Betreuung der Gruppen, ein Institutionskennzeichen und eine Versicherung für Nichtmitglieder.

Der BSB prüft jedes beantragte Angebot einzeln, zertifiziert es für zwei Jahre und meldet es an die Krankenkassen. Je Angebot verlangt er eine Zertifizierungsgebühr von 30 Euro. Für je sieben beim Verband gemeldete Vereinsmitglieder entfällt eine Gebühr. Ein Satz auf der Seite des Verbands ist für Praxisinhaber wichtig. Eine aktive außerordentliche Mitgliedschaft steht dort ausschließlich juristischen Personen offen. Wer die Praxis als Einzelunternehmen fortführen will, klärt vor dem Kauf, über welchen Verband und in welcher Rechtsform die Gruppen weiterlaufen können. Die Aufnahmebedingungen des BTFB für Praxen erfragen Sie dort direkt.

Für das Funktionstraining erlaubt die Rahmenvereinbarung ebenfalls die Übertragung auf Dritte oder auf Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene (Ziffer 8.3). Welche Stelle die Gruppen Ihres Vorgängers anerkannt hat, steht in seinem Anerkennungsbescheid. Lassen Sie sich diesen Bescheid für jede Gruppe vorlegen.

Geht die Anerkennung beim Inhaberwechsel über?

Eine veröffentlichte Regel dafür gibt es nicht, die Rahmenvereinbarung erwähnt den Inhaberwechsel nicht. Die Hinweise zum Anerkennungsverfahren, die in allen Landesverbänden des Deutschen Behindertensportverbands gelten, sagen etwas zu geänderten Daten. Ändern sich Angaben aus den Antragsformularen, sind sie der anerkennenden Stelle umgehend mitzuteilen. Geschieht das nicht, verliert die Anerkennung ihre Gültigkeit mit dem Tag der Änderung, und damit fehlt die Grundlage für die Abrechnung.

Auf dem Antrag stehen unter anderem der Träger, das Institutionskennzeichen, die Ansprechperson, die Übungsleitung, die ärztliche Betreuung und die Übungsstätte mit Raumgröße. Bei einer Übernahme ändert sich mindestens der Träger. Dazu kommt die Erklärung zur Anerkennung, die eine vertretungsberechtigte Person des Trägers einmalig unterschreibt. Ob die Stelle den Wechsel als Änderungsmeldung behandelt oder einen neuen Antrag verlangt, können nur BSB, BTFB oder die im Bescheid genannte Stelle beantworten.

Für den Ablauf heißt das:

  1. Fragen Sie die anerkennende Stelle schriftlich, welche Unterlagen sie beim Trägerwechsel verlangt und ab wann die Anerkennung für Sie gilt.
  2. Legen Sie den Übergabetag erst fest, wenn diese Antwort vorliegt.
  3. Verpflichten Sie den Vorgänger im Kaufvertrag, Bescheide, Formulare und die Enddaten jeder Anerkennung zu übergeben und an der Meldung mitzuwirken.

Jede Anerkennung ist befristet und muss rechtzeitig über einen Verlängerungsantrag erneuert werden.

Übungsleitung und ärztliche Betreuung

Im Rehasport müssen die Übungen nach Ziffer 12.1 von Übungsleiterinnen und Übungsleitern mit besonderem Qualifikationsnachweis geleitet werden. Welche Lizenz das ist und welcher verkürzte Weg für Physiotherapeut:innen gilt, steht im Beitrag Rehasport-Übungsleiter werden. Für das Funktionstraining genügt Ihre Berufsausbildung als Grundqualifikation plus Zusatzausbildung, Einzelheiten unter Voraussetzungen für die Leitung im Funktionstraining.

Die Lizenz gehört der Person, die sie erworben hat. Geht eine Übungsleitung mit dem Vorgänger, fehlt der Gruppe die Leitung. Angestellte Übungsleitungen wechseln nach § 613a BGB mit dem Betrieb zu Ihnen. Die Vorschrift erfasst Arbeitsverhältnisse, Honorarverträge müssen Sie neu schließen. Nach den DBS-Hinweisen füllt jede Übungsleitung ein eigenes Formular aus, das beim Träger bleibt und auf Verlangen vorgelegt wird. Prüfen Sie Lizenzen und ihre Gültigkeitsdaten vor dem Kauf.

Jede Rehasportgruppe braucht außerdem eine Ärztin oder einen Arzt, der Teilnehmende und Übungsleitung berät (Ziffer 11.1). Für die Anerkennung verlangt Anlage 1 eine schriftliche Erklärung dieser Person. In Herzgruppen sind die Pflichten strenger. Die Herzgruppenärztin oder der Herzgruppenarzt ist grundsätzlich ständig anwesend oder visitiert die Gruppe mindestens alle sechs Wochen (Ziffern 11.2 und 11.3). Fragen Sie, ob diese Zusagen auch gegenüber Ihnen als neuem Träger gelten.

Gruppengröße und Räume

Eine Rehasportgruppe hat grundsätzlich höchstens 15 Teilnehmende je Übungsleitung (Ziffer 9.1). Niedriger liegt die Grenze bei Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins und in Herzinsuffizienzgruppen mit zwölf, in Gruppen schwerstbehinderter Menschen mit sieben. Herzgruppen dürfen bis zu 20 Teilnehmende haben. Für das Funktionstraining gilt ebenfalls die Grenze von 15 (Ziffer 10.1). Eine Rehasport-Einheit dauert mindestens 45 Minuten, im Herzsport 60 Minuten. Funktionstraining dauert mindestens 30 Minuten als Trockengymnastik und 20 Minuten im Wasser.

Für die Räume nennt Anlage 1 der Rahmenvereinbarung mindestens 5 Quadratmeter freie Nettofläche je Teilnehmendem. Eine Gruppe mit 15 Personen braucht also 75 Quadratmeter freie Fläche. Im Warmwasserbecken sind es 3 Quadratmeter je Person. Die Übungsstätte und die Raumgröße stehen im Antrag auf Anerkennung. Ein Umzug der Gruppen ist deshalb eine Datenänderung, die gemeldet werden muss. Für die Behandlungsräume der Heilmittelpraxis gelten andere Maße, sie stehen im Beitrag zur Kassenzulassung und den Räumen.

Die Sportgeräte stellt die Gruppe, ihre Kosten sind mit der Vergütung abgegolten (Ziffer 16.3). Der Träger muss eine pauschale Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung für die Teilnehmenden abschließen (Ziffer 16.2). Laufen diese Policen auf den Vorgänger, brauchen Sie ab dem Übergabetag eigene.

Abrechnung mit den Kostenträgern

Leistungserbringer von Rehasport und Funktionstraining müssen nach § 302 SGB V elektronisch abrechnen, schreibt der Verband der Ersatzkassen. Laut Landessportbund Berlin ist Papierabrechnung weiter möglich und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sogar Pflicht. Bei allen anderen Kostenträgern wird die Rechnung dann pauschal um 5 Prozent gekürzt. Jede Teilnahme bestätigt die teilnehmende Person mit ihrer Unterschrift (Ziffer 17.2). Zuzahlungen oder Vorauszahlungen der Teilnehmenden sind nach Ziffer 16.5 unzulässig.

Wirtschaftliche Einordnung

Bezahlt wird je Übungsveranstaltung und teilnehmender Person. Einen einheitlichen Kassensatz gibt es nicht, die Verbände verhandeln ihn mit den Kostenträgern. Vollständig veröffentlicht sind nur die Sätze der Deutschen Rentenversicherung Bund. Ab 1. Januar 2026 zahlt sie 7,24 Euro für allgemeinen Rehasport, 9,71 Euro im Wasser und 11,27 Euro im Herzsport. Eine volle Gruppe mit 15 DRV-Versicherten brächte damit 108,60 Euro je Einheit. Für gesetzlich Versicherte gelten die Sätze aus den Verträgen des jeweiligen Verbands.

Für die Kaufpreisprüfung zählen deshalb die Abrechnungen der vergangenen Jahre, getrennt nach Kostenträger und Gruppe, dazu die Auslastung jeder Gruppe. Was eine Übungsleitung für eine Einheit bekommt, steht im Beitrag zum Verdienst im Rehasport. Die Vertragsklauseln zu Anerkennung, Personal und Haftung sollten eine Anwältin oder ein Anwalt für Medizinrecht und Ihre Steuerberatung vor der Unterschrift prüfen.

Aequilibrium in Hellersdorf sucht eine Nachfolge

Rüdiger Schröder gibt die Sport- und Physiotherapie Aequilibrium in der Böhlener Straße in Berlin-Hellersdorf ab. Rehabilitationssport und Funktionstraining führt die Praxis selbst im angeschlossenen Zentrum durch. Wer die Punkte oben an einer bestehenden Praxis mit Rehasportzentrum in Hellersdorf durchgehen möchte, findet dort alles Weitere.

Stand der genannten Regelungen und Vergütungssätze: 29. September 2026.

Häufige Fragen

Geht die Rehasport-Anerkennung bei einer Praxisübernahme auf den Käufer über?

Eine allgemeine Regel dazu veröffentlichen weder die BAR noch die Berliner Verbände. Belegt ist die Meldepflicht. Nach den Hinweisen des Deutschen Behindertensportverbands zum Anerkennungsverfahren müssen geänderte Antragsdaten umgehend der anerkennenden Stelle gemeldet werden, sonst verliert die Anerkennung ihre Gültigkeit mit dem Tag der Änderung. Ob die Stelle den Wechsel als Änderungsmeldung behandelt oder einen neuen Antrag verlangt, klären Sie vor dem Kaufvertrag schriftlich mit ihr.

Wer erkennt in Berlin Rehasportgruppen an?

Laut Landessportbund Berlin der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin (BSB), der Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund (BTFB) und für Herz-Kreislauf-Erkrankungen die Berliner Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (BGPR). Voraussetzung ist jeweils eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft im Verband, eine Übungsleitung nach den Anforderungen der BAR, ärztliche Betreuung, ein Institutionskennzeichen und eine Versicherung für Nichtmitglieder.

Kann eine Physiotherapiepraxis Mitglied im Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin werden?

Als außerordentliches Mitglied ja, mit einer Einschränkung. Der BSB nimmt als außerordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen auf, eine aktive außerordentliche Mitgliedschaft ist nach seinen Angaben aber ausschließlich juristischen Personen möglich. Wer eine Praxis als Einzelunternehmen übernimmt, sollte deshalb vor dem Kauf klären, über welchen Verband und in welcher Rechtsform die Gruppen weiterlaufen.

Wie groß muss der Raum für eine Rehasportgruppe sein?

Mindestens 5 Quadratmeter freie Nettofläche je Teilnehmerin oder Teilnehmer, so steht es in Anlage 1 der BAR-Rahmenvereinbarung vom 1. Januar 2022. Für eine Gruppe mit 15 Teilnehmenden sind das 75 Quadratmeter freie Fläche. Beim Training im Warmwasserbecken gelten mindestens 3 Quadratmeter je Teilnehmendem.

Wie viele Teilnehmende darf eine Rehasportgruppe haben?

Grundsätzlich höchstens 15 je Übungsleiterin oder Übungsleiter, festgelegt in Ziffer 9.1 der BAR-Rahmenvereinbarung. Bei Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins und in Herzinsuffizienzgruppen sind es zwölf, in Herzgruppen bis zu 20, in Gruppen mit schwerstbehinderten Menschen sieben. Für das Funktionstraining gilt nach Ziffer 10.1 ebenfalls die Grenze von 15.

Was zahlt die Kasse für eine Rehasport-Einheit?

Einen einheitlichen Satz gibt es nicht. Nach Ziffer 16.1 der BAR-Rahmenvereinbarung wird die Vergütung zwischen den Verbänden der Gruppenträger und den Rehabilitationsträgern vertraglich geregelt. Öffentlich vollständig einsehbar sind die Sätze der Deutschen Rentenversicherung Bund: ab 1. Januar 2026 zahlt sie für allgemeinen Rehasport 7,24 Euro je Übungsveranstaltung und teilnehmender Person. Diese Sätze gelten nur für Versicherte der DRV Bund.

Muss Rehasport elektronisch abgerechnet werden?

Grundsätzlich ja. Leistungserbringer von Rehabilitationssport und Funktionstraining sind nach § 302 SGB V zur elektronischen Übermittlung der Abrechnung verpflichtet, schreibt der Verband der Ersatzkassen. Laut Landessportbund Berlin ist Papierabrechnung weiter möglich, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sogar verpflichtend, bei allen anderen Kostenträgern wird die Rechnung dann pauschal um 5 Prozent gekürzt.

Quellen

  1. Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining · Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) · Fassung 1. Januar 2022, abgerufen 29.09.2026
  2. Rehabilitationssport – Fragen und Antworten für Vereine und Übungsleitung · Landessportbund Berlin · Abgerufen 29.09.2026
  3. Rehasport – Vereine/Anbieter · Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin e. V. · Abgerufen 29.09.2026
  4. Anbieter von Rehabilitationssport werden – Hinweise zum Anerkennungsverfahren ab 1. Januar 2022 · Deutscher Behindertensportverband, veröffentlicht vom BSB · Gültig ab 01.01.2022, abgerufen 29.09.2026
  5. Antrag auf Anerkennung als Leistungserbringer von Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX (Formular AN) · Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Berlin e. V. · Stand 01.01.2022, abgerufen 29.09.2026
  6. Rehabilitationssport und Funktionstraining · Verband der Ersatzkassen (vdek) · Abgerufen 29.09.2026
  7. Vergütungssätze der DRV Bund für Rehabilitationssport und Funktionstraining · Deutsche Rentenversicherung Bund · Sätze ab 01.01.2026, abgerufen 29.09.2026
  8. § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang · Bundesministerium der Justiz · Abgerufen 29.09.2026

Eine Praxis mit Rehasportzentrum sucht ihre Nachfolge.

Rüdiger Schröder gibt Aequilibrium in Berlin-Hellersdorf ab. Die Anfrage ist vertraulich und dauert zwei Minuten.

030 91201682 Montag–Donnerstag: 08:00–20:00 Uhr Freitag: 08:00–14:00 Uhr