Wer über die eigene Arbeitszeit nachdenkt, denkt in der Physiotherapie selten nur an Stunden. Es geht auch darum, wie viele Patientinnen und Patienten in diese Stunden passen und wie viel Zeit zwischen zwei Terminen bleibt. Einiges davon legen Kassenvertrag und Gesetz fest, anderes entscheidet jede Praxis selbst. Eine Rechtsberatung ersetzen diese Hinweise nicht. Regeln Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag etwas anders, gilt deren Regel.
Der 20-Minuten-Takt und woher er kommt
Eine Vorschrift, die 20 Minuten festlegt, gibt es nicht. Die Spanne, in die 20 Minuten fallen, steht im Vertrag, den die gesetzlichen Krankenkassen mit den Verbänden der Physiotherapie nach § 125 SGB V geschlossen haben. Die Vergütungsvereinbarung zu diesem Vertrag, gültig ab 1. Januar 2026, nennt für die Behandlungen eine Regelbehandlungszeit. Für allgemeine Krankengymnastik als Einzelbehandlung sind es 15 bis 25 Minuten, vergütet mit 29,63 Euro. Für Manuelle Therapie gilt dieselbe Spanne bei 35,59 Euro. Länger sind die Zeiten bei KG-ZNS mit 25 bis 35 oder 30 bis 45 Minuten. Die Lymphdrainage wird als MLD-30, MLD-45 oder MLD-60 verordnet.
Zwei Sätze aus der Leistungsbeschreibung des Vertrags sind für den Arbeitsalltag wichtig. Die Zeitangaben beziehen sich auf die Behandlung am Patienten, und die Mindestdauer darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden. Außerdem gehört die Vor- und Nachbereitung zur Behandlung, die Vergütungsvereinbarung nennt die Dokumentation dabei ausdrücklich.
Wie eine Praxis ihre Termine einteilt, legt der Vertrag nicht fest. Ein 20-Minuten-Raster liegt in der Mitte der Spanne. Wer so plant, muss aber in dieselben 20 Minuten auch den Patientenwechsel und die Dokumentation legen. Bei 15 Minuten Behandlung bleiben dafür fünf. Im Vorstellungsgespräch lohnt es sich, nach dem Takt zu fragen und danach, ob Dokumentation und Befundung eigene Zeitfenster haben.
Übliche Wochenstunden
Eine allgemeingültige Wochenstundenzahl für die Physiotherapie gibt es nicht. Ist eine Praxis nicht an einen Tarifvertrag gebunden, stehen die Stunden im Arbeitsvertrag. Das Gesetz setzt die Obergrenze. Nach § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind erlaubt, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden je Werktag nicht überschritten werden.
Wie verbreitet Teilzeit im Beruf ist, zeigt eine Zahl des Statistischen Bundesamts, die Physio-Deutschland in seiner Übersicht „Zahlen, Daten, Fakten“ wiedergibt. 2023 arbeiteten in Deutschland rund 208.000 Menschen als Physiotherapeut:innen, umgerechnet auf volle Stellen waren es 145.000. Im Schnitt entfällt auf jede Person also etwa sieben Zehntel einer Vollzeitstelle.
Pausen und Ruhezeit
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit, so definiert es § 2 des Arbeitszeitgesetzes. Wie lang sie mindestens sein müssen, regelt § 4 ArbZG. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit sind es 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden, und sie muss im Voraus feststehen. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten.
Eine Lücke im Terminplan, die durch eine kurzfristige Absage entsteht, stand vorher nicht fest. Nach dem Wortlaut von § 4 ist sie deshalb keine Ruhepause. Nach § 5 müssen außerdem zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten mindestens elf Stunden liegen. Wer abends bis 20 Uhr behandelt, fängt am nächsten Morgen also frühestens um 7 Uhr an.
Dokumentation ist Arbeitszeit
Arbeitszeit ist nach dem Gesetz die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Befund und Verlaufsdokumentation gehören zur Arbeit. Der Kassenvertrag rechnet die Vor- und Nachbereitung einschließlich Dokumentation sogar zur vergüteten Behandlung. Wird die Dokumentation regelmäßig in die Mittagspause oder nach Feierabend geschoben, fehlt diese Arbeitszeit im Plan.
Teilzeit
Einen gesetzlichen Anspruch auf weniger Stunden gibt § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz nur unter zwei Bedingungen. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen, und der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Den Wunsch melden Sie spätestens drei Monate vorher in Textform an und sollen dabei angeben, wie die Stunden verteilt sein sollen. In kleineren Praxen ist Teilzeit eine Frage der Vereinbarung, und bei einem Wechsel lässt sie sich gleich im neuen Vertrag festhalten.
Was Teilzeit beim Gehalt bedeutet, hängt am Stundenlohn. Die amtlichen Zahlen zum Verdienst stehen im Beitrag zum Physiotherapeut-Gehalt in Berlin.
Kündigungsfrist nach § 622 BGB
Wenn weder Arbeits- noch Tarifvertrag etwas anderes regeln, gilt § 622 Absatz 1 BGB. Die Frist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. In einer vereinbarten Probezeit, höchstens sechs Monate lang, sind es zwei Wochen.
Die längeren Fristen, die mit der Betriebszugehörigkeit wachsen, gelten im Gesetz nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitsvertrag kann sie auch auf die Beschäftigten übertragen, längere vertragliche Fristen lässt § 622 Absatz 5 ausdrücklich zu. Umgekehrt verbietet § 622 Absatz 6, für die Kündigung durch Beschäftigte eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Lesen Sie deshalb zuerst die Klausel im eigenen Vertrag, bevor Sie mit einem Starttermin planen.
Wechsel ohne Lücke
Für einen Wechsel ohne Lücke kommt es auf die Reihenfolge an. Unterschreiben Sie zuerst den neuen Vertrag, kündigen Sie dann und richten Sie den Starttermin nach Ihrer Frist aus. Wer am 10. März kündigt und vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende hat, kommt frühestens zum 15. April frei. Passt der Termin nicht, können Sie mit der bisherigen Praxis einen früheren Austritt vereinbaren, einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht.
Wer auf einen neuen Arbeitsort wechselt, sollte den Weg vorher einmal zur eigenen Uhrzeit fahren. Für den Osten Berlins steht mehr dazu im Beitrag Als Physiotherapeut:in in Marzahn-Hellersdorf arbeiten.
Resturlaub
Kann der Urlaub wegen des Endes des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten, also auszuzahlen. Wer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Jahres ausscheidet, hat nach § 5 Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Beim Ausscheiden muss Ihnen die alte Praxis eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen. Legen Sie sie der neuen Praxis vor, denn nach § 6 entsteht Urlaub nicht doppelt, den schon der frühere Arbeitgeber gewährt hat. Für vertraglichen Urlaub über dem gesetzlichen Minimum kann der Vertrag andere Regeln enthalten.
Eine Alternative zur Auszahlung ist, den Resturlaub in die Kündigungsfrist zu legen. Den Urlaubsantrag stellen Sie dafür am besten zusammen mit der Kündigung.
Über Aequilibrium
Die Sport- und Physiotherapie Aequilibrium liegt in der Böhlener Straße 3–5 in Berlin-Hellersdorf, Inhaber ist Rüdiger Schröder. Die Praxis sucht ausgebildete Physiotherapeut:innen in Vollzeit oder Teilzeit. Der Stundenlohn liegt je nach Qualifikation bei 22 bis 24 Euro, Stand September 2026. Die Praxis ist Montag bis Donnerstag bis 20 Uhr und freitags bis 14 Uhr geöffnet, am Wochenende gibt es keinen Dienst. Vollzeit sind dort 38 Stunden in der Woche, und eine Behandlung dauert 25 Minuten. Die Einzelheiten stehen in der Stellenanzeige für Physiotherapeut:innen.